Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Fortsetzungsfeststellungsklage. Rechtmäßigkeit der Einstellung der Arbeitsvermittlung. Pflichtverletzung. Nichtwahrnehmung eines Meldetermins. wichtiger Grund. Rückgriff auf Sperrzeitrecht. Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Nachweis der Gefährdung des Arbeitsplatzes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der Zeitraum, für den die Einstellung der Vermittlung verfügt worden ist, abgelaufen ist, der Arbeitsuchende sich wieder neu gemeldet und die Agentur für Arbeit wieder die Vermittlung aufgenommen hat, hat sich der Verwaltungsakt über die Einstellung der Vermittlung erledigt. In diesem Fall ist die Fortsetzungsfeststellungsklage die richtige Klageart.

2. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "wichtiger Grund" iS von § 38 Abs 3 S 2 SGB 3 kann auf den entsprechenden Begriff in der Sperrzeitregelung von § 159 Abs 1 S 1 SGB 3 und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

3. Wichtige Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins sind für den Arbeitsuchenden alle Gründe, die die Meldung unmöglich machen, aber auch solche, die die Meldung erschweren, wenn eine Abwägung der privaten Bedürfnisse mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ergibt, dass den privaten Interessen Vorrang einzuräumen ist. Dies kann auch die Ausübung und Fortsetzung einer Nebenbeschäftigung sein.

4. Der bloße Hinweis auf ein Beschäftigungsverhältnis ist nicht ausreichend für einen wichtigen Grund iS von § 38 Abs 3 S 2 SGB 3. Vielmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine verschiedenen Verpflichtungen, hier die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und die Pflicht, die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu gefährden, auf der einen Seite und die Pflicht, seinen Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachzukommen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen.

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2012 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst wird:

Er wird festgestellt, dass der Bescheid vom 27. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.August 2010 rechtswidrig war.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Verfahrenszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Vermittlungstätigkeit der Beklagten.

Die 1955 geborene Klägerin stand seit dem 1. Juli 2009 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Q-Pack AG in M…. Während dieser Zeit war sie bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet. Mit Veränderungsmitteilung vom 31. Mai 2010 gab sie ihren Umzug von Z…-K… nach K…-E… an.

Mit der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Juni 2010 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit H…, Termine entsprechend der Einladungen der Beklagten wahrzunehmen.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 lud die Beklagte die Klägerin zu einem Beratungsgespräch in die Agentur für Arbeit H… am 27. Juli 2010 (einem Dienstag), 14:00 Uhr, ein, um deren berufliche Situation zu besprechen.

Am 23. Juli 2010 teilte die Klägerin mit, dass sie den Termin aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Am 26. Juli 2010 rief sie erneut bei der Beklagten an und erklärte, dass ihr ein Termin am Donnerstag ab 14:00 Uhr oder am Freitag derselben Woche möglich wäre.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2010 stellte die Beklagte die Vermittlung zum 30. Juli 2010 ein, da die Klägerin den Termin in der Agentur für Arbeit H… nicht wahrgenommen habe und dadurch ihren Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Juni 2010 nicht nachgekommen sei.

Dem dagegen eingelegten Widerspruch legte die Klägerin eine Stellungnahme ihres Arbeitgebers bei, wonach der Einsatz der Klägerin zeitlich sehr kurzfristig geplant werde. Das Einladungsschreiben zu dem Gespräch am 27. Juli 2010 habe die Klägerin am 23. Juli 2010 erhalten. Die Einsatzplanung sei jedoch bereits am 21. Juli 2010 erfolgt und habe einen Einsatz der Klägerin im Unternehmen zum von der Beklagten geplanten Beratungsgespräch vorgesehen. Aufgrund der Dringlichkeit der zu verrichteten Arbeiten habe keine Verschiebung des Einsatzes erfolgen können. Im Übrigen sei eine Ausweitung der von der Klägerin durchgeführten Arbeiten vorgesehen, sodass von einer Festanstellung der Klägerin auszugehen sei. Es werde daher gebeten, diese Art der beruflichen Perspektive als Chance für einen Mitarbeiter zu werten und die Dringlichkeit des Einsatzes zu diesem Termin als notwendig anzusehen.

Trotz dieser Ausführungen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie sei mit der Einladung am 21. Juli 2010 aufgefordert worden, bei der Agentur für Arbeit H… vorzusprechen. Diesen Termin habe sie jedoch am 23. Juli 2010 telefonisch abgesagt. Ein wichtiger Grund für diese Absage sei nicht erkennbar und liege insbesondere nicht ...

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