Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandsstreitigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Mit der freiwilligen Vereinigung von Ortskrankenkassen entfällt der auf Beschäftigung als Datenschutzbeauftragter gerichtete Anspruch eines zum Datenschutzbeauftragten einer der Kassen bestellten Dienstordnungsangestellten.

 

Orientierungssatz

Freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen/Schicksal eines zum – Datenschutzbeauftragten bestellten Dienstordnungsangestellten

Datenschutzbeauftragter

Vereinigung von Ortskrankenkassen

Erlöschen der bestellenden Stelle

Rechtsnachfolge

Dienstordnungsangestellter

 

Normenkette

BDSG § 4f Abs. 3 S. 4; BGB § 313 Abs. 3, § 626; SGBV § 144 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 05.08.2008; Aktenzeichen 3 Ca 4600/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.09.2010; Aktenzeichen 10 AZR 588/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05. August 2008 – 3 Ca 4600/07 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Revision ist für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, wie der Kläger zu beschäftigen ist bzw. Dritte nicht zu beschäftigen sind.

Der Kläger wurde aufgrund Vorstandsbeschlusses vom 14.05.1991 der Dienstordnung für die Angestellten der vormaligen … unterstellt und in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung ab 01.06.1991 angestellt.

Aus einer Vereinigung der vormaligen … sowie … ging die „… – …” hervor (anwendbare Dienstordnung mit Stand vom 13.07.1998 Bl. 98 ff. d. A.).

Aufgrund einer mit dem Kläger abgestimmten Entscheidungsvorlage für den Vorstand der … vom 17.07.1997 sollen mit dem Erlöschen der Selbständigkeit der drei … die Tätigkeiten der für diese bestellten Datenschutzbeauftragten geendet haben. Mit Schreiben des Vorstandes der … vom 18.07.1997 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung zum Beauftragten für den Datenschutz der … – … ernannt.

Mit Schreiben der Staatsministerin des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 20.11.2007 wurde der … – … genehmigt, sich mit der … – … zu vereinigen und entschieden, dass die vereinigte neue Krankenkasse den Namen … – … für … und … trägt. Als Zeitpunkt der Vereinigung wurde der 01.01.2008 bestimmt. Zu dieser Vereinigung ist es (in Form der Beklagten zu 1.) mittlerweile gekommen.

Durch Schreiben des Sächsischen Staatministeriums für Soziales vom 20.11.2007 wurden auf Vorschlag der fusionierten Krankenkassen bestimmte Personen als Mitglieder in den Vorstand und den Verwaltungsrat der Beklagten zu 1. berufen.

Mit Stellenzuweisung der Beklagten zu 1. vom 11.01.2008 wurde der Kläger mit Wirkung vom 14.01.2008 befristet für die Dauer des Projekts als „Projektleiter Leistungen im Projekt … (Sachleistungswesen)” eingesetzt.

Zum Beauftragten für den Datenschutz wurde der Kläger weder für die Beklagte zu 1. noch für die Beklagte zu 2. bestellt. Bestellt wurde ein ….

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien verpflichtet, ihn als ihren gesetzlichen und bestellten Datenschutzbeauftragten den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundesdatenschutzgesetzes gemäß zu beschäftigen. Denn mit diesem Inhalt sei sein Anstellungsvertrag auf die Beklagten übergegangen. Die Beklagten dürften nicht einen Herrn … oder eine dritte Person als Datenschutzbeauftragten beschäftigen, weil dies seine – des Klägers – Rechtsposition beeinträchtigen würde. Jedenfalls und hilfsweise sei die Beklagte zu 1. verpflichtet, es zu unterlassen, ihm – dem Kläger – eine unterwertige Beschäftigung zuzuweisen, insbesondere diejenige eines Mitarbeiters an dem Projekt „…”.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagten zu verpflichten, ihn als ihren gesetzlichen und bestellten Datenschutzbeauftragten entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beschäftigen,
  2. die Beklagten zu verpflichten, Herrn … oder eine dritte Person nicht als Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. oder zu 2.,

die Beklagte zu 1. zu verpflichten, es zu unterlassen, ihm – dem Kläger – eine unterwertige Beschäftigung zuzuweisen, insbesondere diejenige eines Mitarbeiters an dem Projekt „…”.

Die Beklagten haben

Klageabweisung beantragt.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger zum Beauftragten für den Datenschutz lediglich für die vormalige … – … bestellt worden sei und die Bestellung mit dem Erlöschen der Kasse ihr Ende gefunden habe.

Die Stellung des Datenschutzbeauftragten sei auch nicht mit dem Anstellungsvertrag auf sie – die Beklagten – übergegangen. Zu der Beklagten zu 2. bestehe bereits keine vertragliche Beziehung. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1. wirke sich die datenschutzrechtliche Beendigung der Bestellung aus. Im Übrigen sei der Kläger als Dienstordnungsangestellter unter Berücksichtigung der dafür beamtenrechtlich maßgebenden Regelung durch die Betrauung mit der Tätigkeit im Rahmen des Projektes „…” wirksam umgesetzt worden.

Eine Verpflichtung zur Bestellung des Klägers zum Beauftragten für den Date...

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