Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrages, im Wege der einstweiligen Verfügung das Unterlassen von Konkurrenztätigkeit zu gebieten. Beschwerde

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Beschluss vom 03.03.1997; Aktenzeichen 2 Ga 7/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.03.1997 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 03.03.1997 – 2 Ga 7/97 –

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.02.1997, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung das Unterlassen von Konkurrenztätigkeit zu gebieten, an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts Chemnitz zurückverwiesen.

Die neue Entscheidung hat aufgrund einer in die 16. Kalenderwoche des Jahres 1997 zu terminierenden mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu ergehen und sich auch zu den durch die Beschwerde verursachten Kosten zu verhalten.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 27.03.1997, der Beschwerde gegen seinen vorgenannten Beschluß nicht abzuhelfen, ist gegenstandslos.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin verfolgt es im Wege der einstweiligen Verfügung, dem Antragsgegner zu gebieten, Konkurrenztätigkeit zu unterlassen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Eine nähere Begründung dieser Verfahrensweise fehlt. Allerdings werden u. a. §§ 937 Abs. 2 ZPO und 62 Abs. 2 ArbGG zitiert.

Das Arbeitsgericht hat keinen Verfügungsanspruch und auch keinen Verfügungsgrund erkannt. Nach der Auffassung des Arbeitsgerichts scheitert der Verfügungsanspruch hier daran, daß sich ein Wettbewerbsverbot nicht mehr auf ein Arbeitsverhältnis der Parteien gründen ließe. Denn dieses sei seitens des Antragsgegners bereits wirksam außerordentlich fristlos gekündigt. Und an einem Verfügungsgrund soll es nach der Auffassung des Arbeitsgerichts deshalb fehlen, weil die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der beiden Beteiligten und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist jedenfalls deshalb begründet, weil das Arbeitsgericht den Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung vor der Kammer hätte zurückweisen dürfen.

Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung, Nach § 937 Abs. 2 ZPO kann die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Diese Vorschrift wird jedoch für das arbeitsgerichtliche Verfahren durch die Sonderregelung in § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG verdrängt. Danach kann die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Dies bedeutet nichts anderes, als daß der Gesetzgeber für das arbeitsgerichtliche Verfahren auf das Merkmal der Dringlichkeit nicht verzichten wollte und bestätigt sich übrigens auch nach der Begründung des Gesetzgebers zu der aufgrund des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I, S. 2847) neugefaßten Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG (Bundestagsdrucksache 11/3621, S. 56 f.). Etwas anderes würde sich übrigens auch nicht bei einer Anwendung der Regelung des § 937 Abs. 2 ZPO ergeben. Denn auch aus der Gesetzesbegründung zu jener ebenfalls durch das vorgenannte Gesetz neugefaßten Regelung ergibt sich, daß der Gesetzgeber auf das Merkmal der Dringlichkeit in keinem Fall verzichten wollte (Bundestagsdrucksache 11/3621, S. 52). Die von Germelmann/Matthes/Prütting geäußerte Gegenmeinung (ArbGG, 2. Auflage, § 62 Rdnr. 70 a) setzt sich mit der Unterschiedlichkeit des Wortlautes der Regelungen in § 937 Abs. 2 ZPO einerseits und in § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG andererseits ebensowenig auseinander wie mit den Gesetzesmaterialien (wie hier aber: Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Band II, 1995, § 937 Rdnr. 10 m. Rdnr. 7; Grunsky, ArbGG, 7. Auflage, § 62 Rdnr. 28; derselbe, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 937 Rdnr. 10; zu § 937 Abs. 2 ZPO ebenso Hauck, ArbGG, 1996, § 62 Rdnr. 25, der allerdings die Sonderregelung in § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG übersieht). Die Auffassung von Germelmann/Matthes/Prütting, wonach mit der möglichst schnellen Entscheidung dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden solle, entweder einen neuen, verbesserten Antrag zu stellen, oder aber die Rechtsmittelinstanz anzurufen, läuft jedenfalls letzterenfalls bestenfalls auf eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes erster Instanz hinaus (vgl. LAG Hamm, Beschluß vom 03.01.1984 – 8 Ta 865/83 –, S. 5 [veröffentlicht nur Leitsatz, BB 1984, 409]). Zumindest aber sollte selbst dann die Zurückweisung des Gesuchs ohne mündli...

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