Begriff

Sachprämien werden Arbeitnehmern insbesondere vor dem Hintergrund besonderer Leistungen einzelner oder bestimmter Leistungsgruppen gewährt. Eine ebenfalls weit verbreitete Form der Sachprämie ist die Prämie für den Verbesserungsvorschlag.

In jedem Fall gelten Sachprämien als Sachzuwendungen i. S. d. Einkommensteuerrechts und unterliegen in voller Höhe sowohl der Lohnsteuer als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Erhält der Arbeitnehmer Sachprämien im Zusammenhang mit Kundenbindungsprogrammen, kann der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR angewendet werden. Übersteigt der Wert der Prämie den Rabattfreibetrag, besteht für den Zuwendenden die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung.

Bei Sachprämien vom Arbeitgeber kann auch der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR angesetzt werden, wenn es sich bei der Sache um einen Gegenstand handelt, den der Arbeitgeber normalerweise an fremde Dritte veräußert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Zur Anwendung des Rabattfreibetrags s. § 8 Abs. 3 EStG. Die Steuerfreiheit von Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen bis 1.080 EUR ist geregelt in § 3 Nr. 38 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit bei Anwendung des Rabattfreibetrags ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Sachprämien pflichtig pflichtig
Sachprämien bis 1.080 EUR aus Kundenbindungsprogrammen frei frei

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