1 Freie Verpflegung

Die Werte für Verpflegung werden nach den jeweils zu erwartenden Preissteigerungsraten fortgeschrieben. Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung beträgt für das Jahr 2024 bundesweit monatlich 313 EUR (2023: 288 EUR).[1]

Wird Verpflegung nur teilweise zur Verfügung gestellt, sind

  • für das Frühstück 65 EUR (2023: 60 EUR),
  • für das Mittagessen 124 EUR (2023: 114 EUR) und
  • für das Abendessen 124 EUR (2023: 114 EUR)

als monatlicher Wert festgesetzt.

Verpflegung für Familienangehörige, die nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind

Sofern dem Beschäftigten Verpflegung auch für Familienangehörige, die nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, gewährt wird, erhöht sich der Verpflegungssatz für Familienangehörige,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 100 % (= 313 EUR; 2023: 288 EUR),
  • die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 % (= 250,40 EUR; 2023: 230,40 EUR),
  • die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 % (= 125,20 EUR; 2023: 115,20 EUR),
  • die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 % (= 93,90 EUR; 2023: 86,40 EUR).

Bei der Berechnung des Werts für Verpflegung bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres für das ganze Jahr maßgebend.

Wenn die Verpflegung nicht für einen vollen Monat zur Verfügung gestellt wird, ist der anteilige Wert zu errechnen. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Sachbezugswerte für Teilmonate

In einer Beschäftigung besteht im Mai 2024 für 19 Tage Beitragspflicht. Der Arbeitgeber gewährt freie Verpflegung im Wert von 313 EUR monatlich.

Ergebnis:

313 EUR : 30 = 10,43 EUR

19 × 10,43 EUR = 198,17 EUR

Als beitragspflichtiger Sachbezug für den Zeitraum von 19 Kalendertagen ist der Betrag von 198,17 EUR maßgebend.

2 Freie Unterkunft

Die Werte für Unterkunft werden ebenfalls nach den jeweils zu erwartenden Preissteigerungsraten fortgeschrieben. Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft beträgt für das Jahr 2024 bundesweit monatlich 278 EUR (2023: 265 EUR).[1]

Er vermindert sich

  • bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 % (= 236,30 EUR; 2023: 225,25 EUR),
  • für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 % (= 236,30 EUR; 2023: 225,25 EUR),
  • bei der Belegung mit

    • 2 Beschäftigten um 40 % (= 166,80 EUR; 20: 159 EUR),
    • 3 Beschäftigten um 50 % (= 139 EUR; 2023: 132,50 EUR),
    • mehr als 3 Beschäftigten um 60 % (= 111,20 EUR; 2023: 106 EUR).

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Gemeinschaftsunterkünfte sind typischerweise z. B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime u. Ä.

 
Wichtig

Im Einzelfall ortsübliche Miete ansetzen

Wäre es nach Lage des Einzelfalls unbillig, den Wert der Unterkunft nach den vorstehenden Werten zu bestimmen, kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.

3 Wohnung

Der Sachbezug Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten.[1]

Im Steuerrecht bleibt ein geldwerter Vorteil außer Ansatz, wenn der Mietpreis des Arbeitnehmers mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietpreises beträgt. Seit dem 1.1.2021 gilt die steuerrechtliche Regelung auch im Hinblick auf die Entgelteigenschaft in der Sozialversicherung.

Diese seit 2020 geltende Regelung wurde zunächst nicht für die Sozialversicherung übernommen. Die verbilligte Überlassung einer Wohnung stellte im Kalenderjahr 2020 daher in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem ortsüblichen Mietpreis und dem vom Arbeitnehmer zu zahlendem Mietpreis in voller Höhe Arbeitsentgelt dar.

Für Wasser, Energie und sonstige Nebenkosten ist der am Abgabeort maßgebliche Preis maßgebend.

4 Verbilligte Verpflegung und Unterkunft

Werden Verpflegung oder Unterkunft als verbilligter Sachbezug gewährt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergibt, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

5 Sonstige Sachbezüge

Bei anderen Sachbezügen als Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind allerdings Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG festgestellt, sind diese maßgebend. Sofern der ermittelte geldwerte Vorteil insgesamt 50 EUR im Monat nicht übersteigt, bleibt er beitragsrechtlich außer Ansatz. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich bei den Zuwendungen in steuerlicher Hinsicht nicht um Barlohn, sondern um Sachlohn handelt.

5.1 Belegschaftsrabatte

Eine Sonderregelung besteht für Belegschaftsrabatte. Der geldwerte Vorteil bleibt steuer- und beitragsfrei, wenn die Rabatte nicht übermäßig sind und allen Arbeitnehmern gleich hoch gewährt werden. Als geldwerter Vorteil ist p...

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