Unter bestimmten Voraussetzungen sind für Belegschaftsrabatte Aufzeichnungserleichterungen möglich. Der Arbeitgeber muss einen Antrag auf Befreiung von Aufzeichnungspflichten bei seinem Betriebsstättenfinanzamt stellen.

 
Praxis-Beispiel

Preisnachlass für eigene Ware

Ein Warenhaus, dessen Warensortiment von Lebensmitteln über Elektrogeräte bis zu Möbeln reicht, gewährt seinen Beschäftigten auf alle Artikel einen Preisnachlass von 20 %. Sämtliche Arbeitnehmer erhalten jährlich eine Magnetkarte, die einen Rabattfreibetrag von 1.080 EUR aufweist. Beim Kauf wird an der Kasse der gewährte Preisnachlass auf der Magnetkarte registriert und vom Rabattguthaben abgebucht.

Ergebnis: Auf Antrag kann eine Aufzeichnung der Sachbezüge entfallen. Durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen ist gewährleistet, dass die Beschäftigten des Warenhauses den Freibetrag von 1.080 EUR nicht überschreiten. Auch ohne Überwachungsmaßnahmen kann u. U eine Befreiung von den Aufzeichnungspflichten erteilt werden.

 
Praxis-Tipp

Antrag auf Befreiung von der Aufzeichnungspflicht

Ist erfahrungsgemäß so gut wie ausgeschlossen, dass nach den betrieblichen Gegebenheiten der Freibetrag von 1.080 EUR im Einzelfall nicht überschritten wird, sind Überwachungsmaßnahmen nicht erforderlich.

Mit dem Befreiungsantrag ist dem Finanzamt glaubhaft zu machen, dass im Hinblick auf die Höhe des Preisnachlasses sowie die Art des Warensortiments der Rabattfreibetrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschöpft werden kann.[1]

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