Bei jeder Lohnabrechnung sind Sachbezüge getrennt vom Barlohn im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dasselbe gilt für die einbehaltene Lohnsteuer. Dabei sind die Sachbezüge

  • einzeln zu bezeichnen und
  • unter Angabe des Abgabetages oder bei laufenden Bezügen des Abgabezeitraums,
  • des Abgabeorts und
  • des etwa gezahlten Entgelts

mit dem steuerlich maßgebenden, also um Zuzahlungen des Arbeitnehmers gekürzten Wert anzusetzen.

 
Achtung

Sachbezüge unter 50 EUR aufzeichnen

Sämtliche Sachbezüge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, und zwar auch dann, wenn sie infolge der Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben. Ausnahmen bestehen für steuerfreie geldwerte Vorteile aus der Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte, Fahrräder oder E-Bikes sowie von betrieblichen Ladestationen und für den steuerfreien Sachbezug von Ladestrom bei Elektrofahrzeugen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Preisnachlass innerhalb eines Konzerns

Ein Arbeitnehmer ist bei einer Fluggesellschaft beschäftigt, die zu einem Automobilkonzern gehört. Aus der Produktion der Konzernmutter erwirbt er über seinen Arbeitgeber am 16.1.2023 einen Pkw, dessen Endpreis beim Händler am Ort 25.000 EUR beträgt. Seinem Arbeitgeber zahlt er 20.000 EUR.

Ergebnis: Die Differenz von 5.000 EUR ist in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig, da die Rabattregelung ausschließlich Waren des arbeitsrechtlichen Arbeitgebers begünstigt. Für Preisvorteile, die durch Konzernunternehmen gewährt werden, darf der Rabattfreibetrag nicht angewendet werden (sog. Konzernklausel). Allerdings kommt der Bewertungsabschlag von 4 % infrage, falls die Firma von der bei Fremdrabatten zulässigen Vereinfachungsregelung Gebrauch macht. Für den Monat Januar ist im Lohnkonto aufzuzeichnen:

Sachbezug Pkw, Abgabe am 16.1.2023, Entgelt 20.000 EUR, Sachwert 25.000 EUR, geldwerter Vorteil 5.000 EUR.

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