Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Sachzuwendungen sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV vor, dass diese bei einer Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG kein Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung darstellen. Diese Sachzuwendungen sind damit beitragsfrei. Die Arbeitnehmer dürfen aber nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sein.
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