Nach der Vorschrift des § 37a EStG können Sachprämien unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert werden. Für die Sozialversicherung bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SvEV, dass die pauschalversteuerten Sachprämien kein zur Sozialversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob
- die Sachprämie eigenen Mitarbeitern oder
- Arbeitnehmern von Geschäftsfreunden (also fremden Arbeitnehmern)
gewährt wird. Dies gilt für die einen Wert von 1.080 EUR im Kalenderjahr übersteigenden Beträge. Prämien bis zu diesem Grenzwert sind ohnehin nach § 3 Nr. 38 EStG steuerfrei und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei.
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