Für die Sozialversicherung wird der Wert bestimmter Sachbezüge jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt. Im Unterschied zur Einzelbewertung ist der geldwerte Vorteil nicht auf den einzelnen Abgabeort bezogen festzustellen, sondern wird mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt. Dieses Verfahren dient der Vereinfachung des sozialversicherungsrechtlichen Entgelts. Die in der SvEV festgelegten Werte sind auch für den Lohnsteuerabzug anzuwenden.[1] Dies gilt auch für die Besteuerung von Arbeitnehmern, die nicht der Sozialversicherung unterliegen.

 
Praxis-Beispiel

Freie Kost und Unterkunft

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält freie Kost und Unterkunft. Der Hotelpreis für die betreffende Suite beträgt monatlich 1.000 EUR.

Ergebnis: Nicht nur die Kost darf mit dem amtlichen Sachbezugswert (2024: 313 EUR monatlich) angesetzt werden, auch für die Unterbringung ist der amtliche Sachbezugswert für den Sachbezug "Unterkunft" (2024: 278 EUR monatlich) maßgebend, weil dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Suite überlassen wird, die keine Wohnung ist.[2]

Eine unzutreffende Besteuerung ist bei Arbeitnehmern, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, nicht mehr zu prüfen. Die Anwendung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist auch bei diesem Personenkreis auf den Sachbezug "Wohnung" beschränkt.

Die SvEV regelt abschließend, welche Sachlöhne im Einzelnen begünstigt sind. Außer für Kost und Unterkunft gibt es amtliche Sachbezugswerte nur für die

  • arbeitstäglichen Mahlzeiten in der Kantine oder auch
  • außerhalb des Arbeitsplatzes, z. B. für Mahlzeiten in Gaststätten.[3]

Bewertung nach Durchschnittswerten

Neben den amtlichen Werten der SvEV kann die Verwaltung für bestimmte Sachbezüge weitere Durchschnittswerte festlegen.[4] Beispiele sind

  • geldwerte Vorteile aus Arbeitgeberdarlehen
  • Deputate in der Land- und Forstwirtschaft,
  • unentgeltliche oder verbilligte Mitarbeiterflüge bei Fluggesellschaften[5]
  • Verköstigungen von Arbeitnehmern auf Schiffen.[6]

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