Bei der Gewährung von Sachbezügen ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten für eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber. Bei einer Pauschalversteuerung nach den folgenden Vorschriften können sich Auswirkungen in der Sozialversicherung ergeben:

6.1 SV-Beiträge bei pauschaler Versteuerung nach § 37a EStG

Nach der Vorschrift des § 37a EStG können Sachprämien unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert werden. Für die Sozialversicherung bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SvEV, dass die pauschalversteuerten Sachprämien kein zur Sozialversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob

  • die Sachprämie eigenen Mitarbeitern oder
  • Arbeitnehmern von Geschäftsfreunden (also fremden Arbeitnehmern)

gewährt wird. Dies gilt für die einen Wert von 1.080 EUR im Kalenderjahr übersteigenden Beträge. Prämien bis zu diesem Grenzwert sind ohnehin nach § 3 Nr. 38 EStG steuerfrei und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei.

6.2 SV-Beiträge bei pauschaler Versteuerung nach § 37b EStG

6.2.1 Pauschale Versteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Sachzuwendungen sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV vor, dass diese bei einer Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG kein Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung darstellen. Diese Sachzuwendungen sind damit beitragsfrei. Die Arbeitnehmer dürfen aber nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sein.

6.2.2 Pauschale Versteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG

Aus den Ausführungen oben folgt, dass für Konzernmitarbeiter solche pauschal versteuerten Sachzuwendungen beitragspflichtig sind. Dies gilt ebenso für die eigenen Mitarbeiter des die Sachzuwendung gewährenden Unternehmens. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung für eigene Arbeitnehmer ergibt sich aus § 37b Abs. 2 EStG und wird von der Regelung in der SvEV nicht erfasst.

6.3 SV-Beiträge bei pauschaler Versteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Pauschalversteuerung von sonstigen Bezügen. Diese pauschalversteuerten sonstigen Bezüge sind kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, wenn es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt[1] nach § 23a SGB IV handelt. Sonstige Sachbezüge gelten dabei nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wenn sie monatlich gewährt werden.

Damit die Vorschrift angewendet werden kann, bedarf es eines Sachbezugs, der i. S. d. Steuerrechts einen sonstigen Bezug darstellt, aber monatlich gewährt wird. Diese Kombination wird nur selten erfüllt sein.

Pauschalversteuerung von Belegschaftsrabatten

Sofern der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach dieser Vorschrift für Belegschaftsrabatte durchführt, hat er für die Sozialversicherung die Möglichkeit, dem einzelnen Arbeitnehmer den Durchschnittswert der insgesamt pauschal versteuerten Belegschaftsrabatte zuzuordnen.

Da der Durchschnittswert allerdings den tatsächlich erhaltenen geldwerten Vorteil im Einzelfall erheblich übersteigen kann, setzt die Anwendung der Vereinfachungsregel voraus, dass der Arbeitgeber insoweit auch den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen übernimmt. Die eigentlich vom Arbeitnehmer zu tragenden Beiträge führen nicht zur Erhöhung des Arbeitsentgelts. Die mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge gelten als einmalige Einnahme und werden für die Beitragsberechnung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres, in dem die Belegschaftsrabatte angefallen sind, zugeordnet.[2]

6.4 SV-Beiträge bei pauschaler Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG

Nach § 40 Abs. 2 EStG können bestimmte Bezüge unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert werden. Dazu zählen z. B. Mahlzeiten oder Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen. Werden entsprechende Sachbezüge nach dieser Vorschrift pauschal versteuert, stellen sie kein Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung dar.

6.5 Zeitpunkt der Pauschalversteuerung

Die Einnahmen nach

sind nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden.[1]

 
Achtung

Korrektur der beitragsrechtlichen Behandlung

Die beitragsrechtliche Behandlung kann noch so lange korrigiert werden, bis die Lohnsteuerbescheinigung für das jeweilige Jahr an das Finanzamt abgeschickt wurde. Das muss spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen.[2]

Dies gilt, wenn die Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber

  • zunächst beitragspflichtig behandelt oder unzutreffend als steuer- und beitragsfrei beurteilt wurden und
  • er die zulässige, zur Beitragsfreiheit führende, Pauschalbesteuerung noch bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also längstens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres, vornimmt.[3]
 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung erfolgt nicht im Monat der Zuwendung

Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer die Fahrkarte für eine Urlaubsreise im Mai kostenlos zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil beträgt 130 EUR. Der Arbeitgeber behandelt diese Zuwendung als st...

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