Für Personalrabatte liegt eine besonders günstige Bewertungsmethode vor. Bei den Waren oder Dienstleistungen ist der Wert des Sachbezugs mit dem um 4 % geminderten Endpreis anzusetzen (Bewertungsabschlag), zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Endverbrauchern anbietet. Maßgebend sind die Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer, die der Arbeitgeber Fremden gegenüber verlangt bzw. die sein Abnehmer von Endverbrauchern fordert.

Der anzusetzende Sachbezugswert ist nur steuerpflichtig, wenn er 1.080 EUR jährlich übersteigt (Rabattfreibetrag).[1] Der Rabattfreibetrag kann nur für Preisnachlässe des arbeitsrechtlichen Arbeitgebers in Anspruch genommen werden. Rabatte, die im Rahmen eines Konzerns die Konzernobergesellschaft einer Tochtergesellschaft gewährt, sind von der Anwendung des Rabattfreibetrags ausgeschlossen (sog. Konzernklausel).[2]

 
Wichtig

Rabattfreibetrag hat Vorrang vor Einzelbewertung

Die Bewertung von Belegschaftsrabatten hat vorrangig nach § 8 Abs. 3 EStG zu erfolgen. Allerdings haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht. Zulässig ist auch die Anwendung des nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten günstigsten Marktpreises im Inland.[3] Dieses Wahlrecht kann der Arbeitnehmer auch noch bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung anwenden, indem er den "günstigsten Marktpreis" seinem Finanzamt nachweist.[4]

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