Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze setzt einen Sachbezug voraus. 2020 erfolgte eine gesetzliche Festlegung der Sachbezugsdefinition, insbesondere der Voraussetzungen für die Zuordnung zweckgebundener Sachleistungen und nachträglicher Kostenerstattungen zu den Sachbezügen.[1] Danach zählen zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Sie können nicht mehr im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben liegt kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung vor, wenn der Arbeitgeber

  • eine Zahlung an den Arbeitnehmer leistet und diese an die Auflage knüpft, damit Waren oder Dienstleistungen zu erwerben (= zweckgebunde Geldleistung),
  • dem Arbeitnehmer die Kosten für Waren und Dienstleistungen erstattet, die er zuvor für seinen privaten Gebrauch erworben hat (= nachträgliche Kostenerstattung).

Zweckgebundene Geldleistungen sowie nachträgliche Kostenerstattungen des Arbeitgebers sind lohnsteuerpflichtig.

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