Der Sachbezug Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten.[1]

Im Steuerrecht bleibt ein geldwerter Vorteil außer Ansatz, wenn der Mietpreis des Arbeitnehmers mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietpreises beträgt. Seit dem 1.1.2021 gilt die steuerrechtliche Regelung auch im Hinblick auf die Entgelteigenschaft in der Sozialversicherung.

Diese seit 2020 geltende Regelung wurde zunächst nicht für die Sozialversicherung übernommen. Die verbilligte Überlassung einer Wohnung stellte im Kalenderjahr 2020 daher in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem ortsüblichen Mietpreis und dem vom Arbeitnehmer zu zahlendem Mietpreis in voller Höhe Arbeitsentgelt dar.

Für Wasser, Energie und sonstige Nebenkosten ist der am Abgabeort maßgebliche Preis maßgebend.

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