Sachbezüge und andere geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern sie nicht als Aufmerksamkeit bzw. Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse oder laut ausdrücklicher Regelung steuerfrei bleiben. Solche Bezüge und Vorteile sind für die Einbehaltung der Lohnsteuer zu bewerten und in einen Geldbetrag umzurechnen. Für die steuerliche Bewertung von Sachlöhnen sind 5 Möglichkeiten zulässig:

  1. Einzelbewertung mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort.[1]
  2. Dienstwagenbesteuerung nach der sog. 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode.[2]
  3. Ansatz von amtlichen Sachbezugswerten nach der Sachbezugsverordnung[3] oder aufgrund von Verwaltungsanweisungen.[4]
  4. Rabattregelung für Belegschaftsrabatte.[5]
  5. Tatsächliche Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer bei Sachzuwendungen (30 % Pauschalsteuer nach § 37b EStG).[6]

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