Ferner hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die von Dritten gewährten Sachbezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben. Macht er für den Arbeitgeber erkennbar keine oder unrichtige Angaben, muss der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen.

Ausgleich von Fehlbeträgen

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Betrag der zu erhebenden Lohnsteuer zu zahlen, wenn

  • der Arbeitslohn teils aus Barlohn, teils aus Sachbezügen besteht und der Barlohn zur Entrichtung der Lohnsteuer nicht ausreicht, oder
  • der Arbeitslohn nur aus Sachbezügen besteht.

Unterlässt der Arbeitnehmer die erforderliche Zuzahlung, so hat der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der Sachbezüge zurückzubehalten und die Lohnsteuer abzuführen. Kann der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückhaltung von Sachbezügen aufbringen, so hat er dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.

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