Der Arbeitgeber hat vom steuerpflichtigen Sachbezug die – ggf. pauschale – Lohnsteuer zu erheben.[1] Diese Verpflichtung besteht auch, wenn im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten Sachbezüge gewährt werden und der Arbeitgeber dies weiß oder erkennen kann. Dies gilt z. B. bei verbundenen Unternehmen[2] und wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung von Preisvorteilen selbst mitgewirkt hat.
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