Nach der gesetzlichen Definition ist ein Sachbezug jede Leistung, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt[1]. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind Sachbezüge "Entgelte, die nicht in Bargeld, sondern in Form von Naturalien bestehen". Im Arbeitsrecht werden die Sachbezüge daher auch Naturallohn genannt. Sachleistung und Arbeitsleistung müssen im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen[2]. Dazu gehören nicht nur Waren, sondern auch die Gewährung von Kost und Logis. Auch die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung gilt als Sachbezug.[3]

Sachbezüge können als zusätzliche freiwillige Leistung oder als Teil der Arbeitsvergütung gewährt werden.

Sachbezüge können aber nur dann als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht (sog. Truckverbot).[4]

Sofern der Arbeitgeber die Sachbezüge zusätzlich zu den vereinbarten Geldbezügen (vergütungserhöhend) gewährt, unterliegt dies nicht den Beschränkungen des § 107 GewO.

Sofern der Arbeitgeber einen Teil der Arbeitsvergütung als Sachbezug in Form von Waren (Rabatte usw.) gewährt, muss dies zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden und im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Andernfalls gilt § 107 GewO, wonach es unzulässig ist, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Waren gegen Ratenzahlung verkauft und die Raten vom Arbeitslohn abzieht.Ob die Sachleistung die grundsätzlich in Geld zu erbringende Gegenleistung des Arbeitgebers ganz oder teilweise ersetzt oder nur als zusätzliche freiwillige Arbeitgeberleistung gewährt wird hängt von der Vereinbarung ab, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen wurde. Die Einordnung ist dabei häufig durch Auslegung zu ermitteln. Je größer der Wert der Naturalleistung, desto mehr spricht für eine Einordnung als echtes Arbeitsentgelt[5]

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Dagegen gehören hierher nicht die vom Arbeitgeber gewährte Teilnahme an betrieblichen Sozialeinrichtungen, ferner nicht Sachbezüge, soweit der Arbeitnehmer dafür den wahren Gegenwert zu bezahlen hat. Die Unterscheidung ist wichtig in den Fällen, in denen die Höhe des Lohns arbeitsrechtlich von Bedeutung ist, so bei der Lohn- und Gehaltspfändung. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht übersteigen.[6]

[1] § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO.
[2] vgl. BAG, Urteil v. 24.4.2009, 9 AZR 733/07.
[3] BAG, Urteil v. 31.5.2023, 5 AZR 273/22.
[4] § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO; BAG, Urteil v. 31.5.2023, 5 AZR 273/22.
[5] BeckOGK/Maschmann, Stand 1.3.2023, GewO § 107 Rn. 18.
[6] § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.

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