Die Werte für Verpflegung werden nach den jeweils zu erwartenden Preissteigerungsraten fortgeschrieben. Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung beträgt für das Jahr 2024 bundesweit monatlich 313 EUR (2023: 288 EUR).[1]

Wird Verpflegung nur teilweise zur Verfügung gestellt, sind

  • für das Frühstück 65 EUR (2023: 60 EUR),
  • für das Mittagessen 124 EUR (2023: 114 EUR) und
  • für das Abendessen 124 EUR (2023: 114 EUR)

als monatlicher Wert festgesetzt.

Verpflegung für Familienangehörige, die nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind

Sofern dem Beschäftigten Verpflegung auch für Familienangehörige, die nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, gewährt wird, erhöht sich der Verpflegungssatz für Familienangehörige,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 100 % (= 313 EUR; 2023: 288 EUR),
  • die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 % (= 250,40 EUR; 2023: 230,40 EUR),
  • die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 % (= 125,20 EUR; 2023: 115,20 EUR),
  • die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 % (= 93,90 EUR; 2023: 86,40 EUR).

Bei der Berechnung des Werts für Verpflegung bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres für das ganze Jahr maßgebend.

Wenn die Verpflegung nicht für einen vollen Monat zur Verfügung gestellt wird, ist der anteilige Wert zu errechnen. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Sachbezugswerte für Teilmonate

In einer Beschäftigung besteht im Mai 2024 für 19 Tage Beitragspflicht. Der Arbeitgeber gewährt freie Verpflegung im Wert von 313 EUR monatlich.

Ergebnis:

313 EUR : 30 = 10,43 EUR

19 × 10,43 EUR = 198,17 EUR

Als beitragspflichtiger Sachbezug für den Zeitraum von 19 Kalendertagen ist der Betrag von 198,17 EUR maßgebend.

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