§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze

§ 1 Regelungsbereich, Begriff und Inhalt der Weiterbildung

 

(1) Dieses Gesetz regelt die staatliche Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung, die staatliche Förderung von staatlich anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung aus öffentlichen Mitteln und die Zusammenarbeit staatlich anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung sowie das Weiterbildungsinformationssystem.

 

(2) 1Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst als Teil des lebenslangen Lernens alle Formen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge des Schulwesens, der beruflichen Erstausbildung, der außerschulischen Jugendbildung und der Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. 2Sie erstreckt sich auf neue Formen des Lernens, insbesondere auch selbstgesteuertes Lernen mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik.

 

(3) Das von den Einrichtungen der Weiterbildung zu erstellende Angebot an Bildungsmaßnahmen kann die Bereiche der allgemeinen, der politischen und der beruflichen Weiterbildung sowie integrative Maßnahmen dieser Bereiche umfassen.

 

(4) 1Die allgemeine Weiterbildung fördert das selbstständige und verantwortliche Urteil und regt zur geistigen Auseinandersetzung an. 2Sie dient der Bewältigung persönlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Probleme.

 

(5) 1Die politische Weiterbildung ist Teil der allgemeinen Weiterbildung. 2Sie soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

 

(6) 1Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. 2Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeit Suchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. 3Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung.

§ 2 Ziele und Aufgaben der Weiterbildung

 

(1) 1Die Weiterbildung dient

 

1.

der Verwirklichung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Bildung,

 

2.

der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die individuelle berufliche Entwicklung förderlich sein können oder

 

3.

der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine aktive Teilhabe und Mitgestaltung in der Gesellschaft fördern können.

2Sie ist ein eigenständiger Teil des gesamten Bildungswesens und steht allen offen.

 

(2) 1Die Weiterbildung soll durch ein qualitatives und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen. 2Sie soll die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft fördern.

 

(3) Die Weiterbildung dient der Integration allgemeiner, politischer und beruflicher Bildung.

 

(4) Träger der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben in eigenen Einrichtungen, im Zusammenwirken untereinander und durch Kooperation mit anderen Institutionen des Bildungswesens, mit Betrieben sowie außer- und überbetrieblichen Einrichtungen.

§ 3 Träger der Weiterbildung, Landesorganisationen

 

(1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und sonstige zumindest teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten, Körperschaften, Personenvereinigungen und Organisationen, die Maßnahmen der Weiterbildung in eigener Verantwortung durchführen.

 

(2) 1Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. 2Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder. 3Die Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung fördern darüber hinaus Entwicklungs- und Schwerpunktaufgaben, insbesondere im pädagogischen Bereich.

§ 4 Unabhängigkeit der Weiterbildung

1Die staatliche Förderung der Weiterbildung lässt das Recht der Einrichtungen auf selbstständige Lehrplangestaltung unberührt. 2Freiheit der Lehre und die unabhängige Auswahl der Leiter und Leiterinnen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden gewährleistet.

§§ 5 - 7 Abschnitt 2 Staatliche Anerkennung

§ 5 Anerkennungsgrundsätze

 

(1) 1Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung können staatlich anerkannt werden. 2Die Anerkennung ist beim zuständigen Ministerium zu beantragen.

 

(2) 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der allgemeinen einschließlich der politischen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Bildung und Kultur. 2Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.

 

(3) 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. 2Es entscheidet im Benehmen mit...

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