Durch eine Rückzahlungsklausel erhält der Arbeitgeber Geldmittel zurück, die er zuvor für den Arbeitnehmer aufgewandt hat.

Eine Rückzahlungsklausel kann in der Weise vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag an den Arbeitgeber zurückzahlt, wenn er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet.

Möglich ist aber auch eine Einigung dahingehend, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag zweckgebunden (Ausbildung, Umzug) als Darlehen zur Verfügung stellt und die Rückzahlungsverpflichtung erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Stichtag im Unternehmen verbleibt.

Weiterhin ist denkbar, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen als Vorschuss überlässt oder aber zunächst der Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung trägt und sich die Kostentragungspflicht zeitanteilig auf den Arbeitgeber verlagert.[1]

 
Hinweis

Rückzahlungsklauseln nur bei freiwilligen Leistungen

Rückzahlungsklauseln können immer nur vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer auf die entsprechende Leistung keinen gesetzlichen Rechtsanspruch hat. Es muss sich stets um eine freiwillige Leistung handeln, die dem Arbeitnehmer erst durch einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gewährt wird.

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