In Zusammenhang mit der Erstattung von Umzugskosten können Rückzahlungsklauseln vereinbart werden. Allerdings sind sie nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Erstattung der Umzugskosten hat.

Nach Ansicht des BAG besteht ein Rechtsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 670 BGB auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für einen Umzug, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen an einen weit entfernten Ort versetzt wird. In diesem Fall kann weder einzelvertraglich noch durch Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung eine Rückzahlungsklausel vereinbart werden, dass die gezahlten Umzugskosten ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser vor Ablauf einer bestimmten Frist von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.[1] Kein dienstliches Interesse liegt vor, wenn die Versetzung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt ist. Hingegen schließt sein Einverständnis mit einer Versetzung aus dienstlichen Gründen den gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch nicht aus.

Außerhalb dieser Fallgestaltung (Versetzung aus dienstlichen Gründen) hat der Arbeitnehmer bei einem Umzug wegen einer erstmaligen Arbeitsaufnahme oder während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Ein solcher besteht nur dann, wenn eine entsprechende arbeitsvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung in einem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung existiert. Besteht nach der Rechtsprechung des BAG kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Umzugskostenvergütung, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese aber grundsätzlich in begrenzter Höhe zusagen.

 
Praxis-Beispiel

Rückzahlungsklausel für Teilbeträge möglich

Der Arbeitnehmer wird neu im Betrieb eingestellt und zieht deshalb mit seiner Familie um. Seine Aufwendungen betragen 2.000 EUR. Hier kann der Arbeitgeber auch bei der Erstattung eines Teilbetrags von nur 1.000 EUR eine Rückzahlungsklausel vereinbaren, da kein gesetzlicher Anspruch auf die Umzugskostenbeteiligung bestanden hat.

Die Vereinbarung über die Erstattung von Umzugskosten kann mit einer Rückzahlungsklausel verbunden werden, die an eine Betriebstreue des Arbeitnehmers anknüpft. Das BAG hält Rückzahlungsklauseln für die Erstattung gezahlter Umzugskosten dann für zulässig, wenn sie nicht zu einer unangemessenen Kündigungserschwerung für den Arbeitnehmer führen. Sie sind z. B. unwirksam, wenn sie eine unangemessen lange Betriebsbindung bezwecken oder die Kündigung nur unter unzumutbaren Bedingungen ermöglichen.[2] Daher hat das BAG eine tarifliche Regelung für zulässig gehalten, nach der eine freiwillig gezahlte Umzugskostenvergütung dann zurückzuzahlen war, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Umzug aus einem von ihm zu vertretenen Grund beendet wird. Das Hessische LAG hat im Anschluss an die Rechtsprechung des BAG zu Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten eine Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam angesehen, nach der eine Rückzahlungspflicht auch dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis infolge einer Eigenkündigung oder einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers vorzeitig beendet wird. Auch bei Umzugskosten muss die Rückzahlungsklausel folglich zwischen Gründen in der Sphäre des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers unterscheiden.[3]

Das Gericht hat in einer früheren Entscheidung eine 3-jährige Bindung des Arbeitnehmers nicht beanstandet und es darüber hinaus nicht für erforderlich gehalten, dass die Rückzahlungsverpflichtung zeitlich gestaffelt wird.[4] Allerdings hat es klargestellt, dass diese Aussage nur auf den entschiedenen (Einzel-)Fall bezogen ist. Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber die Umzugskosten als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt, dessen Höhe einem Monatsverdienst des Arbeitnehmers entsprach. Daneben lag der Stellungs- und Wohnungswechsel auch im Interesse des Arbeitnehmers.

Eine zeitliche Staffelung der Rückzahlungsverpflichtung von Umzugskosten ist auch ansonsten von der Rechtsprechung bisher nicht gefordert worden[5], wird aber in der Literatur – analog zur Situation bei Ausbildungskosten – für erforderlich gehalten.[6]

Eine Parallele lässt sich zur Vereinbarung eines sog. Sign-On-Bonus ziehen, bei dem der Arbeitgeber als Anreiz für den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses einen Bonus zahlt. Eine Rückzahlungsklausel für einen Sign-On-Bonus als (freiwillige) Sonderzahlung ist laut Urteil des Arbeitsgerichts Berlin anhand der Grundsätze zu den Grenzen wirksamer Bindungsdauer je nach Höhe des zugewandten Geldbetrags zu messen. Ob sich das BAG dieser Rechtsprechung anschließt und inwieweit sich die Grundsätze zur Bindungsdauer auch auf die Rückzahlung von Umzugskosten übertragen lassen, bleibt abzuwarten.[7]

Insoweit besteht ein Unterschied zu den Grundsätzen, die richterrechtlich vom BAG zu den Rückzahlungsvereinbarungen bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entwickelt wurden.

Bisher fehlt es an einer h...

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