Für in Tarifverträgen enthaltene Rückzahlungsklauseln gilt eine eingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie werden wegen § 310 Abs. 4 BGB nicht einer AGB-Kontrolle unterzogen, sondern nur an höherrangigem Recht gemessen. Eine Besonderheit gilt für "kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien": Sie unterliegen einer Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB, jedoch sind grundsätzlich die für Tarifverträge anzuwendenden Maßstäbe heranzuziehen.[1] Rückzahlungsklauseln in Betriebsvereinbarungen dürften wegen der Regelung in § 77 Abs. 3 BetrVG in den meisten Fällen nicht zulässig sein.

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