2.1 Arbeitsverhältnis besteht weiterhin

Steht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückzahlung noch in einem Dienstverhältnis zum betroffenen Arbeitgeber, kann dieser

  • den zurückgezahlten (bzw. einbehaltenen) Betrag vom laufenden Arbeitslohn absetzen und die Lohnsteuer dann von dem so gekürzten Arbeitslohn berechnen oder
  • er kann alternativ die Lohnsteuer für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume neu berechnen. Die sich hierbei in der Regel ergebenden Überzahlungen sind dem Arbeitnehmer zu erstatten (dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn Arbeitslohn für abgelaufene Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahres zurückgezahlt wird) oder
  • er kann die Rückzahlung im Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Jahresarbeitslohn abziehen, wenn der zurückgezahlte Betrag nicht im Laufe des Jahres berücksichtigt wurde.

Bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist als Jahresarbeitslohn jeweils der um den zurückgezahlten Betrag verminderte Arbeitslohn zu übermitteln. Als einbehaltene Lohnsteuer ist der Betrag zu bescheinigen, der sich nach Vornahme der Erstattung ergibt. Eine Arbeitslohnrückzahlung darf keine negative Lohnsteuer ergeben.

2.2 Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr

Steht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückzahlung nicht mehr im Dienst des betroffenen Arbeitgebers, der die Überzahlung geleistet hat, bleiben folgende Möglichkeiten:

  • Der zurückgezahlte Betrag wird auf Antrag vom Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal[1] gebildet (in Form eines Freibetrags), damit ihn der neue Arbeitgeber berücksichtigen kann, oder
  • der Arbeitnehmer kann alternativ den zurückgezahlten Betrag im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer als negative Einnahme geltend machen.

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