Für das Beitragsrecht der Sozialversicherung bedeutet die Rückzahlung von Arbeitsentgelt, dass der rechtliche Grund für die Beitragsleistung in bisheriger Höhe nachträglich entfallen ist. Die Beiträge, die auf das zurückgezahlte Arbeitsentgelt entfallen, wurden zu Unrecht entrichtet. Das ist auch dann der Fall, wenn Entgelt unter einer auflösenden Bedingung gezahlt worden ist und diese Bedingung später eintritt, z. B. Weihnachtsgeld. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben – jeder für sich – einen Erstattungsanspruch für ihren Beitragsanteil.[1]

Die Erstattung der Beiträge erfolgt im Regelfall durch eine Aufrechnung des Arbeitgebers. Sind die Beiträge in voller Höhe zu Unrecht entrichtet worden, ist eine Aufrechnung der Beiträge möglich, wenn seit dem Beginn des Zeitraums, seit dem die Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden, höchstens sechs Monate vergangen sind.

Werden lediglich Teilbeiträge zu Unrecht entrichtet, kann eine Aufrechnung für die vergangenen 24 Kalendermonate erfolgen.

Hat der Arbeitgeber eine Aufrechnung vorgenommen, indem er den Arbeitnehmeranteil bereits ausgezahlt hat, kann er den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zurückfordern.

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