Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, unterliegen nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit den Rechtsvorschriften dieses Wohnstaates. Diese Personen können sich auch in Deutschland freiwillig versichern. Voraussetzung für den Beitritt in die freiwillige Versicherung ist, dass im Wohnstaat keine Pflichtversicherung vorliegt und der Wille erkennbar ist, dass sich die Person in Deutschland freiwillig versichern möchte. Weiterhin müssen die übrigen Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erfüllt sein. Wohnt die Person in einem Staat mit nationalem Gesundheitsdienst, kann davon ausgegangen werden, dass die Person pflichtversichert ist.

 
Praxis-Beispiel

Freiwillige Versicherung

Herr J verlegt seinen Wohnort nach Österreich und möchte dort von seinen Ersparnissen leben. Bisher war er in Deutschland freiwillig krankenversichert. Grundsätzlich ist die deutsche Krankenversicherung mit der Wohnortverlegung beendet. Meldet sich Herr J bei seiner deutschen Krankenkasse und weist gegenüber dieser nach, dass er nicht in Österreich aufgrund seines Wohnorts pflichtversichert wird, kann er sich in Deutschland weiter freiwillig krankenversichern, sofern er die übrigen Voraussetzungen erfüllt.

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