Überblick

Neben dem Barlohn können auch unentgeltliche oder verbilligte Zuwendungen in Geldeswert, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen, zum Arbeitslohn gehören. Diese Einnahmen werden als "Sachbezüge" oder "geldwerte Vorteile" bezeichnet. Schwierigkeiten bereitet häufig die Abgrenzung von steuerpflichtigen Sachbezügen einerseits zu den steuerfreien Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse und Aufmerksamkeiten andererseits. Rechnet eine Sachzuwendung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, schließt sich daran die Frage an, mit welchem Betrag der geldwerte Vorteil der Lohnbesteuerung zu unterwerfen ist. Neben dem Lohnsteuerabzug nach den ELStAM ist für eine Reihe von Sachbezügen auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich.

Sozialversicherungsrechtlich zählen Sachbezüge ebenfalls zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dabei gelten für die Sachbezüge Verpflegung und Unterkunft die dafür in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegten Werte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Abgrenzung, welche Sachbezüge im ganz überwiegenden Interesse lohnsteuerfrei bleiben, s. H 19.3 LStH. Aufmerksamkeiten sind abschließend in R 19.6 LStR aufgezählt. Die Abgrenzung zwischen Geld- und Sachleistungen ist in § 8 Abs. 1 und 2 EStG geregelt. Sachbezüge, die zum Arbeitslohn gehören, bleiben im Einzelfall nach § 3 EStG steuerfrei. Für die Bewertung von Sachbezügen ist zwischen Einzelbewertung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, besonderer Bewertungsvorschrift für die Firmenwagenüberlassung gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2–5 EStG, Bewertung mit amtlichen Sachbezugswerten gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 6–8 EStG und besonderer Bewertungsvorschrift für Belegschaftsrabatte gemäß § 8 Abs. 3 EStG zu unterscheiden. Ergänzende Regelungen enthält das BMF-Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl 2013 I S. 729, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 : 003, BStBl 2021 I S. 311, sowie zur Rabattgewährung durch Dritte das BMF-Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143. Ein besonderes Bewertungsverfahren hat die Finanzverwaltung für geldwerte Vorteile aus Arbeitgeberdarlehen festgelegt: BMF-Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484. Bei der Pauschalbesteuerung von Sachbezügen kommt den §§ 37a und 37b EStG besondere Bedeutung zu.

Sozialversicherung: Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung als Sachbezug zur Verfügung gestellt, gelten sowohl für die steuerrechtliche als auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die in § 2 SvEV festgelegten Werte. Für sonstige Sachbezüge wird größtenteils eine Parallele zum Steuerrecht hergestellt; dies ergibt sich aus § 3 SvEV.

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