Ungeachtet der gesetzlichen Lohnsteuerabzugsverpflichtung haftet der Arbeitgeber aber nicht automatisch für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge, wenn er dieser Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug nicht nachkommt. Wichtig ist auch, dass der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR[1] für Drittrabatte und Belegschaftsrabatte innerhalb eines Konzerns nicht zum Zuge kommt.

Der jeweilige steuerpflichtige Rabattvorteil muss vom Arbeitnehmer mit seinem persönlichen Lohnsteuersatz versteuert werden. Eine Pauschalierung ist nicht vorgesehen, der Belegschaftsrabatt muss bei der laufenden Lohnabrechnung der Lohnsteuer unterworfen werden.

Da Drittrabatte zumeist kein Bestandteil des laufenden Arbeitslohns sind, sondern nur ab und zu in Anspruch genommen werden, gilt der Rabattvorteil in aller Regel als sonstiger Bezug. Die Lohnsteuerberechnung erfolgt wie bei anderen sonstigen Bezügen.

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