Wirkt der Betriebsrat bei der Verschaffung der Preisvorteile über fremde Unternehmen mit, wird dies nicht dem Arbeitgeber zugerechnet. Die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung allein führt nicht zur Annahme von Arbeitslohn. Bei aktiver Mitwirkung des Arbeitgebers[1] steht deshalb die Einschaltung des Betriebs- oder Personalrats der Lohnsteuerpflicht von durch Dritten eingeräumten Preisvorteilen nicht entgegen. Keine Lohnzurechnung in Form von Drittrabatten erfolgt allerdings, wenn der Arbeitgeber lediglich Angebote Dritter in seinem Betrieb aushängt oder über das betriebseigene Intranet bekannt macht, solche Angebote nur duldet oder für die Inanspruchnahme solcher Drittrabatte lediglich die Betriebszugehörigkeit seiner Arbeitnehmer bescheinigt. Ebenfalls keine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers und damit kein lohnsteuerpflichtiger Drittrabatt wird dadurch begründet, dass der Arbeitgeber lediglich Räumlichkeiten für Treffen seiner Mitarbeiter mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung stellt.

 
Praxis-Beispiel

Unschädliche Bescheinigung der Betriebszugehörigkeit

Ein Sanitärgroßhändler gewährt von sich aus Mitarbeitern von Kunden den Großhandelsrabatt. Bescheinigt ein Handwerksbetrieb dem Mitarbeiter lediglich die Betriebszugehörigkeit, bleibt der Rabattvorteil durch den Einkauf beim Großhändler steuerfrei.

Auch Fälle, in denen sich Arbeitnehmer selbst ohne Einschaltung des Arbeitgebers um Preisvorteile bei anderen Betrieben bemühen, werden nicht als Arbeitslohn erfasst, z. B. wenn sich die Arbeitnehmer in einer Selbsthilfeeinrichtung organisieren.

 
Achtung

Steuerfreier Einkauf über Betriebsrat

Diese "Schlupflöcher" im BMF-Schreiben sollten Arbeitnehmer ausnutzen, indem sie Rabattverkäufe bei Fremdfirmen selbst abwickeln, ohne den Arbeitgeber einzuschalten. Dies kann über den Betriebsrat, oder auch über einen "Einkaufsverein" der Mitarbeiter erfolgen. Der Arbeitgeber darf die Betriebszugehörigkeit bescheinigen und dulden, dass Angebote und Preislisten im Betrieb aushängen. Jede weitere Mitwirkung des Arbeitgebers führt jedoch zur Steuerpflicht, selbst wenn gleichzeitig der Betriebsrat mitbeteiligt ist.

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