Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden – sog. Drittrabatte, können Arbeitslohn sein, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit im Dienste seines Arbeitgebers darstellen, wenn sie also durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Solche Preisvorteile gehören zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Dies ist der Fall, wenn[1]

  • der Arbeitgeber selbst tätig wurde und aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist,
  • der Arbeitgeber für die Rabatt gewährende Fremdfirma Verpflichtungen übernimmt, z. B. den Kaufpreis von seinen Arbeitnehmern einzieht (Inkassotätigkeit) oder dafür haftet,
  • der Arbeitgeber und die Rabatt gewährende Drittfirma wirtschaftlich und tatsächlich eng verflochten sind oder sonstige enge Beziehungen, z. B. eine Organschaft, bestehen,
  • den Arbeitnehmern der beteiligten Firmen wechselseitig Preisvorteile eingeräumt werden. Hierzu gehören z. B. "Kollegenrabatte" und Rabatte innerhalb einer Branche, sofern sie gegenseitig eingeräumt werden.

Bereits das Einholen eines Angebots durch den Arbeitgeber oder die organisatorische Abwicklung, z. B. durch die Übernahme des Zahlungsverkehrs, führt zu steuerpflichtigen Drittrabatten.

Drittrabatte innerhalb eines Konzerns oder von Organgesellschaften gehören selbst dann zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der eigentliche Arbeitgeber an der Rabattgewährung gar nicht beteiligt ist.

In der Praxis problematisch sind vor allem die wechselseitigen Rabattgewährungen zwischen fremden Firmen, die zwar nicht einzelvertraglich geregelt sind, aber z. B. branchenüblich.

 
Praxis-Beispiel

Gewährung von Branchenrabatten

  • Mitarbeiter in der Möbelbranche erhalten Kollegenrabatte.

    Arbeitnehmer der Möbelfabrik können so bei anderen Möbelherstellern Möbel mit einem Rabatt von 50 % erwerben. Die Möbelfabrik selbst gewährt branchenüblich diesen Rabatt ebenfalls.

Obwohl hier der Arbeitgeber an der Rabattgewährung nicht unmittelbar beteiligt ist, liegen steuerpflichtige Belegschaftsrabatte vor.[2] Allein die Branchenüblichkeit und die wechselseitige Gewährung gegenüber fremden Arbeitnehmern sollen hierfür ausreichen.

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