2.1 Sachbezugsfreigrenze

Erfüllt die Vorteilsgewährung durch den Arbeitgeber nicht die Voraussetzungen für den Rabattfreibetrag, gilt für andere Sachbezüge eine Kleinbetragsgrenze, mit der die Erfassung von geldwerten Vorteilen vereinfacht werden soll. Die Sachbezugsfreigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt, beträgt 50 EUR[1].[2] Sie gilt auch für Belegschaftsrabatte, sofern der Freibetrag von 1.080 EUR keine Anwendung findet. Es handelt sich nicht um eine Steuerbefreiungsvorschrift, sondern um eine Kleinbetragsregelung zur Vermeidung von Bewertungsfragen in Fällen von geringer betragsmäßiger Bedeutung.[3]

Bei Überschreiten der Sachbezugsfreigrenze muss der gesamte Preisvorteil oder Sachbezug nach den allgemeinen Regelungen versteuert werden.

 
Wichtig

Keine Sachbezugsfreigrenze bei Ansatz von Sachbezugswerten

Die Sachbezugsfreigrenze gilt nicht, wenn für den geldwerten Vorteil lohnsteuerlich die amtlichen Sachbezugswerte angesetzt werden (z. B. für Mahlzeiten) oder wenn für Preis- und Rabattvorteile der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR in Anspruch genommen werden darf bzw. die Dienstwagenbesteuerung zur Anwendung kommt.[4]

Insoweit ist die Kleinbetragsregelung nur eine Auffangvorschrift für steuerpflichtige Rabattvorteile.[5] Sie kommt zum Zuge, wenn der Rabattfreibetrag nicht zur Anwendung kommt, weil es sich um fremdbezogene Waren handelt, die zu den sog. Drittrabatten rechnen.

 
Praxis-Beispiel

Sachbezugsfreigrenze bei Betriebstankstelle

Die Arbeitnehmer eines großen Betriebs können an der betriebseigenen Tankstelle verbilligt tanken. Wie ist dieser geldwerte Vorteil zu versteuern?

Ergebnis: Da es sich nicht um Waren handelt, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, kommt der Rabattvorteil von 1.080 EUR nicht zur Anwendung. Soweit der Preisvorteil allerdings monatlich nicht mehr als 50 EUR beträgt, muss kein Rabattvorteil versteuert werden.[6]

Monatliche Freigrenze

Der Kleinbetrag stellt eine Freigrenze dar. Für die Berechnung ist auf den einzelnen Kalendermonat abzustellen. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Mehrere Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer im jeweiligen Dienstverhältnis während eines Monats zufließen, sind zusammenzurechnen, auch soweit der Arbeitgeber von diesen (teilweise) Lohnsteuer einbehält.[7]

[1] Bis 2021: 44 EUR.
[4] H 8.1 (1-4) LStH, "50-Euro-Freigrenze".
[7] H 8.1 LStH, "50-EUR-Freigrenze".

2.2 50-EUR-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten

Einen Sachbezug können auch Einkaufsgutscheine darstellen, die ein Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt erhält und die zum Einkauf bei einem Dritten, z. B. einem Kaufhaus berechtigen. Die Frage, ob Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs vorliegt, bestimmt sich ausschließlich nach der für Gutscheine und Geldkarten gesetzlich festgelegten Bestimmung des Begriffs "Sachbezug", der den bisherigen Anwendungsbereich der Sachbezugsfreigrenze deutlich einschränkt.[1]

2.2.1 Gesetzliche Definition für die Behandlung von Gutscheinen als Sachbezug

Abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung zählen zu den Einnahmen in Geld auch

  • zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate und
  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Somit zählen grundsätzlich alle Lohnvorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in Geld. Ein Sachbezug liegt ausnahmsweise bei Gutscheinen (Gutscheinkarten, digitalen Gutscheinen, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) weiterhin vor, wenn diese

  1. ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und
  2. ab 1.1.2022[1] die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Hierunter fallen sog. Closed-Loop-Karten oder Controlled-Loop-Karten, die zum Einkauf von Waren oder Dienstleistungen

    1. beim Aussteller des Gutscheins oder einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland[2], z. B. Centergutscheine, Tankkarten einer bestimmten Tankstellenkette oder CityCards,
    2. aus einer sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungspalette[3], z. B. Gutscheine begrenzt auf Streamingdienste, Beauty-/Fashionkarten, oder
    3. für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke (sog. Zweckkarten)[4]

    eingesetzt werden können.

Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR ist, dass der Gutschein dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.[5]

 
Hinweis

Vereinfachungsregelung zur "örtlich limitierten Einlösemöglichkeit"

Die Finanzverwaltung hat eine Vereinfachungsregelung für die Frage getroffen, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit örtlich begrenzte Gutscheinkarten zu einem Sachbezug führen. Dabei orientiert sich das BMF an dem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Nach den "Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)" ist es für die Annahme eines begrenzten Kreises von Akzeptanzstellen ausreichend, wenn die regionale Begrenzung der Einlösemöglichkeit eines Gutscheins bzw. einer Geldkarte die beiden unmittelbar angren...

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