Zu den nicht steuerbaren Zuwendungen, die keinen Lohnzufluss begründen, rechnen auch Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers. Hierzu gehört zum einen der gesetzliche Schadensersatz, der sich aus unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung ergibt.[1] Aber auch arbeitsvertragliche Schadensersatzleistungen sind kein Arbeitslohn.[2] Schadensausgleichszahlungen, die aus einer schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten entstehen, führen zu keiner Bereicherung beim Arbeitnehmer. Sowohl den gesetzlichen als auch den vertraglichen Schadensersatzleistungen fehlt es an dem für den Arbeitslohnbegriff erforderlichen Entlohnungscharakter. Der Arbeitnehmer wird durch die Ausgleichszahlung lediglich so gestellt, wie dies ohne das Schadensereignis der Fall gewesen wäre.

Übersteigt die Arbeitgeberleistung den sich nach zivilrechtlichen Vorschriften ergebenden Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber freiwillig mehr zahlt, liegt in dem "überhöhten Teilbetrag" eine Vorteilsgewährung, die zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

 
Praxis-Beispiel

Lohnsteuerpflicht bei überhöhtem Schadensersatz

Ein Arbeitnehmer hat auf einer Dienstreise einen Unfall mit seinem eigenen Pkw. Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer 50 % der durch den Wegfall des Schadensfreiheitsrabatts entstehenden Mehrkosten für dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Der Arbeitgeber übernimmt großzügig die Gesamtkosten des Versicherungsschadens.

Ergebnis: Die arbeitgeberseitige Kostenübernahme in Höhe der hälftigen Versicherungsmehrkosten ist kein Arbeitslohn, da es sich hierbei um arbeitsrechtlichen Schadensersatz nach § 670 BGB handelt. Der verbleibende Restbetrag i. H. v. 50 % führt dagegen zum Lohnzufluss, da kein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen wird. Der Arbeitnehmer wird insoweit von einer aus seinem Privatvermögen zu erbringenden Leistung freigestellt.

Arbeitgeberseitige Schadensregulierungen sind im Ergebnis immer dann steuerpflichtig, wenn nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten eine Arbeitgeberhaftung ausscheidet. In diesem Fall tritt durch (freiwillige) Zahlung eine Vermögensbereicherung beim Arbeitnehmer ein.

 
Hinweis

Steuerpflichtiger Arbeitgeberverzicht auf Schadensersatz

Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Schadensersatzforderung gegenüber seinem Arbeitnehmer, liegt hier ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.[3] Dies ist insbesondere bei Verkehrsunfällen mit dem Firmenwagen unter Alkoholeinfluss des Arbeitnehmers der Fall.[4]

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