Wesentlich schwieriger als die Lohnsteuerfreiheit aufgrund ausdrücklicher Regelung ist die Bestimmung der zweiten Fallgruppe: die nicht steuerbaren Zuwendungen. Hierunter sind Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, denen es am Entlohnungscharakter fehlt und die deshalb nicht als Arbeitslohn gelten. Diese nichtsteuerbaren Zuwendungen teilen sich in 3 Gruppen:

  1. Leistungen in Form von Aufmerksamkeiten, also Sachgeschenke bis zu einem Wert von 60 EUR, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden,
  2. Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die er im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt (z. B. Betriebsveranstaltungen) und
  3. Schadensersatzleistungen, bei denen es an einer Bereicherung aufseiten des Arbeitnehmers fehlt.
 
Wichtig

Unterscheidung nicht steuerbarer Zuwendungen und steuerfreier Sachbezüge

Steuerfreier Arbeitslohn und nicht steuerbare Zuwendungen sind im Ergebnis gleich zu behandeln. Der Unterschied liegt darin, dass bei den nicht steuerbaren Zuwendungen begrifflich überhaupt kein Arbeitslohn vorliegt, während im anderen Fall die Steuerfreiheit davon abhängig ist, ob der Gesetzgeber den Arbeitslohn ausdrücklich steuerbefreit hat, sodass die Lohnzahlung unter eine Steuerbefreiungsvorschrift fällt.[1]

1.2.1 Aufmerksamkeiten

Unter dem Begriff Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen zu verstehen, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen.[1] Hierzu gehören Geschenke, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Die Verwaltung erkennt 3 verschiedene Formen von Aufmerksamkeiten an, die weder dem Lohnsteuerabzug noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen:

  • Sachgeschenke aus besonderem persönlichen Anlass bis 60 EUR
  • Getränke und Genussmittel und
  • Arbeitsessen im Betrieb.

Begünstigte Aufmerksamkeiten können nur Sachleistungen des Arbeitgebers sein. Geldleistungen sind dagegen stets steuerpflichtiger Arbeitslohn. Also auch soweit die anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse gewährten Barzuwendungen sich im Rahmen der 60-EUR-Grenze halten, sind diese lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.[2]

1.2.2 Leistungen im eigenbetrieblichen Interesse

Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers rechnen zu den nicht steuerbaren Zuwendungen, für die weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Sie werden auch als betriebliche Sozialleistungen bezeichnet. Steuerfrei sind hiernach Vorteile, die im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes stehen, etwa Dusch- und Sozialräume, oder solche, die der Verbesserung des Betriebsklimas bzw. der Arbeitsbedingungen dienen, z. B. betriebliche Veranstaltungen bei Diensteinführung oder runden Arbeitnehmerjubiläen, Betriebskindergärten.

Sachleistungen ohne Entlohnungscharakter

Schließlich sind hierunter Sachleistungen zu fassen, die nach objektiven Maßstäben keine Entlohnung darstellen, sondern sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.[1] Dies kann z. B. zutreffen für

  • betriebliche Massageleistungen zur Vorbeugung berufsbedingter Krankheiten (durch medizinische Gutachten belegt),
  • die Überlassung von betrieblichen Duschräumen, Sozialräumen, betriebseigener Fitnesseinrichtung oder Sportplätzen oder
  • die Arbeitsplatzausstattung nach ergonomischen Kriterien, z. B. Bildschirmeinrichtung, höhenverstellbarer Schreibtisch oder Bürostuhl.[2]

Übernahme von Bußgeldern

Dagegen stellt die Übernahme von Bußgeldern bei Verstößen gegen die StVO Arbeitslohn dar.[3] Die frühere Rechtsprechung, die bei Verwarnungsgeldern gegen Paketzusteller von einem eigenbetrieblichen Interesse ausging[4], ist damit überholt. Die Zahlung von Verwarnungsgeldern vom Arbeitgeber bei Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften von Arbeitnehmern ist Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn das Verwarnungsgeld gegenüber dem Arbeitgeber als Fahrzeughalter festgesetzt wird und anschließend durch den Betrieb auf einen realisierbaren Rückgriff beim Arbeitnehmer verzichtet wird. Auch soweit sich mögliche Regress- oder Schadensersatzansprüche im Bagatellbereich bewegen, misst der BFH dem Forderungsverzicht Entlohnungscharakter und keine betriebsfunktionalen Gründe im Sinne eines ganz überwiegend betrieblichen Interesses bei. Der Lohnzufluss erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber erkennbar auf seine (gesetzliche oder arbeitsrechtliche) Rückgriffsmöglichkeit verzichtet.[5]

Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Ebenso sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers Arbeitslohn, wenn – wie bei einer "Sensibilisierungswoche" – der von der Firma gewährten betrieblichen Gesundheitsförderung Entlohnungscharakter zuzurechnen ist. Unter den übrigen Voraussetzungen ist der Freibetrag des § 3 Nr. 34 EStG zu berücksichtigen.[6]

 
Wichtig

Bereicherung des Arbeitnehmers von untergeordneter Bedeutung

Entscheidend für das Vorliegen einer Leistung im eigenbetrieblichen Interesse ist, dass die Vort...

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