Für die Beurteilung, welche Sachbezüge steuerfrei sind, ist zunächst der steuerfreie Einnahmebereich eines Arbeitnehmers gegenüber dem steuerpflichtigen Arbeitslohn abzugrenzen. Grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind, dem Lohnsteuerabzug. Ausnahmen vom Lohnsteuerabzug bestehen für 2 Fallgruppen.

Die Prüfung des Lohnsteuerabzugs ist dem Prinzip nach einfach. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich bei jeder Zuwendung an den Arbeitnehmer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten. Ausgenommen sind lediglich Einnahmen, die kraft Gesetz lohnsteuerfrei bleiben oder als nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten, als Leistungen im ganz eigenbetrieblichen Interesse den Beschäftigten zufließen. Während die Steuerbefreiungen fast ausschließlich in § 3 EStG aufgezählt sind, erweist sich die Zurechnung zum nichtsteuerbaren Arbeitslohn nicht immer als einfach. Die Schwierigkeiten liegen dabei in der Abgrenzung der Aufmerksamkeiten und der Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse von den steuerpflichtigen Lohnzahlungen.

1.1 Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG

Eine Ausnahme bilden die Einnahmen, die kraft Gesetzes von der Besteuerung ausgenommen bleiben. Diese Steuerbefreiungsvorschriften finden sich fast ausschließlich in § 3 EStG.

1.2 Nichtsteuerbare Zuwendungen

Wesentlich schwieriger als die Lohnsteuerfreiheit aufgrund ausdrücklicher Regelung ist die Bestimmung der zweiten Fallgruppe: die nicht steuerbaren Zuwendungen. Hierunter sind Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, denen es am Entlohnungscharakter fehlt und die deshalb nicht als Arbeitslohn gelten. Diese nichtsteuerbaren Zuwendungen teilen sich in 3 Gruppen:

  1. Leistungen in Form von Aufmerksamkeiten, also Sachgeschenke bis zu einem Wert von 60 EUR, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden,
  2. Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die er im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt (z. B. Betriebsveranstaltungen) und
  3. Schadensersatzleistungen, bei denen es an einer Bereicherung aufseiten des Arbeitnehmers fehlt.
 
Wichtig

Unterscheidung nicht steuerbarer Zuwendungen und steuerfreier Sachbezüge

Steuerfreier Arbeitslohn und nicht steuerbare Zuwendungen sind im Ergebnis gleich zu behandeln. Der Unterschied liegt darin, dass bei den nicht steuerbaren Zuwendungen begrifflich überhaupt kein Arbeitslohn vorliegt, während im anderen Fall die Steuerfreiheit davon abhängig ist, ob der Gesetzgeber den Arbeitslohn ausdrücklich steuerbefreit hat, sodass die Lohnzahlung unter eine Steuerbefreiungsvorschrift fällt.[1]

1.2.1 Aufmerksamkeiten

Unter dem Begriff Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen zu verstehen, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen.[1] Hierzu gehören Geschenke, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Die Verwaltung erkennt 3 verschiedene Formen von Aufmerksamkeiten an, die weder dem Lohnsteuerabzug noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen:

  • Sachgeschenke aus besonderem persönlichen Anlass bis 60 EUR
  • Getränke und Genussmittel und
  • Arbeitsessen im Betrieb.

Begünstigte Aufmerksamkeiten können nur Sachleistungen des Arbeitgebers sein. Geldleistungen sind dagegen stets steuerpflichtiger Arbeitslohn. Also auch soweit die anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse gewährten Barzuwendungen sich im Rahmen der 60-EUR-Grenze halten, sind diese lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.[2]

1.2.2 Leistungen im eigenbetrieblichen Interesse

Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers rechnen zu den nicht steuerbaren Zuwendungen, für die weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Sie werden auch als betriebliche Sozialleistungen bezeichnet. Steuerfrei sind hiernach Vorteile, die im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes stehen, etwa Dusch- und Sozialräume, oder solche, die der Verbesserung des Betriebsklimas bzw. der Arbeitsbedingungen dienen, z. B. betriebliche Veranstaltungen bei Diensteinführung oder runden Arbeitnehmerjubiläen, Betriebskindergärten.

Sachleistungen ohne Entlohnungscharakter

Schließlich sind hierunter Sachleistungen zu fassen, die nach objektiven Maßstäben keine Entlohnung darstellen, sondern sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.[1] Dies kann z. B. zutreffen für

  • betriebliche Massageleistungen zur Vorbeugung berufsbedingter Krankheiten (durch medizinische Gutachten belegt),
  • die Überlassung von betrieblichen Duschräumen, Sozialräumen, betriebseigener Fitnesseinrichtung oder Sportplätzen oder
  • die Arbeitsplatzausstattung nach ergonomischen Kriterien, z. B. Bildschirmeinrichtung, höhenverstellbarer Schreibtisch oder Bürostuhl.[2]

Übernahme von Bußgeldern

Dagegen stellt die Übernahme von Bußgeldern bei Verstößen gegen die StVO Arbeitslohn dar.[3] Die frühere Rechtsprechung, die bei Verwarnungsgeldern gegen Paketzusteller von einem eigenbetrieblichen Interesse ausging[4], ist damit überholt. Die Zahlung von Verwarnungsgeldern vom Arbeitgeber bei ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge