Liegen Verfahrensfehler vor, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, müssen Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben.[1]

Der Revisionskläger muss demnach die verletzte Rechtsnorm angeben und die Tatsachen genau bezeichnen, die den Mangel ergeben. Hierzu muss er im Einzelnen darlegen, aufgrund welcher schriftsätzlichen oder verfahrensmäßigen Situation das LAG welche Verfahrensmaßnahme hätte treffen oder unterlassen müssen.

Er muss dann darlegen, welche Lage sich nach richtiger Verfahrensweise ergeben hätte.

Wenn vom LAG z. B. ein Beweisantritt des Revisionsklägers übergangen worden und deshalb eine Tatsache als unstreitig angesehen worden ist, die Entscheidungsgrundlage war, ist vom Revisionskläger vorzutragen, dass das LAG § 286 ZPO verletzt habe, indem es einen entscheidungserheblichen Beweisantritt übergangen habe. Er hat anzugeben, auf welcher Seite der Berufungsbegründung welchen Datums sich der Beweisantritt befindet und dass die Nichtberücksichtigung fehlerhaft sei, weil das LAG vom Gegenteil des an der angegebenen Stelle unter Beweis gestellten Tatsachenvorbringens ausgegangen sei und hierauf entscheidend sein Urteil gestützt habe. Der Revisionskläger muss darüber hinaus darlegen, dass eine Beweiserhebung, z. B. durch Vernehmung des benannten Zeugen, den Nachweis eines bestimmten konkret darzulegenden Geschehensablaufs erbracht hätte und dass bei Zugrundelegung dieses Geschehensablaufs nur eine entgegengesetzte Entscheidung hätte ergehen können.

Im Fall einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung die Umstände bezeichnen, aus welchen sich die Rechtsverletzung ergeben soll.[2] Die Revisionsbegründung muss den angeblichen Rechtsfehler des LAG so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind.[3] Daher muss sie eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten, was eine konkrete Darlegung der Gründe erfordert, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.

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