Verfahrensfehler sind in der Revisionsbegründung ausdrücklich zu rügen, wenn sie nicht von Amts wegen zu beachten sind.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände sind z. B.:
- Parteifähigkeit,
- Prozessfähigkeit,
- internationale Zuständigkeit,
- Statthaftigkeit der Revision,
- Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung,
- fehlender Tatbestand,
- widersprüchlicher Tatbestand.
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