Verfahrensfehler sind in der Revisionsbegründung ausdrücklich zu rügen, wenn sie nicht von Amts wegen zu beachten sind.

Von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände sind z. B.:

  • Parteifähigkeit,
  • Prozessfähigkeit,
  • internationale Zuständigkeit,
  • Statthaftigkeit der Revision,
  • Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung,
  • fehlender Tatbestand,
  • widersprüchlicher Tatbestand.

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