Die Revision ist ordnungsgemäß zu begründen.[1] Das ist nur dann der Fall, wenn in der Begründung eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil in allen seinen entscheidungserheblichen Streitgegenständen erfolgt.

Das ist vor allem relevant, wenn mehrere Ansprüche Streitgegenstand sind. Wenn der Revisionskläger sich mit der Begründung des LAG für die Zuerkennung eines dieser Ansprüche nicht auseinandersetzt, scheidet eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt von vornherein aus.[2]

Das gilt nur dann nicht, wenn ein Obsiegen im angegriffenen Punkt zugleich auch die übrigen Streitgegenstände in seinem Sinne erledigt.

Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des LAG in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinander zu setzen. Dadurch soll u. a. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen.[3] Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung.[4] Für den Fall eines vorausgehenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens modifiziert § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die Begründung der Revision in der Weise, dass auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden kann. Eine gesonderte Revisionsbegründung ist damit auch nach einem vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren stets erforderlich; mindestens muss sie in Form einer Bezugnahme erfolgen.[5] Soll eine solche Bezugnahme zur Zulässigkeit der Revision führen, muss zum einen die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung entsprechen, zum anderen muss diese Bezugnahme innerhalb der 2-Monatsfrist des § 72a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bei Gericht eingehen.[6]

 
Praxis-Beispiel

Wird auf eine Revision eine in der Vorinstanz für unwirksam angesehene ordentliche Kündigung aufgrund des Angriffs des Revisionsklägers vom BAG als rechtswirksam angesehen, entfallen die zugleich bereits zuerkannten Ansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist, wie Annahmeverzugslohn etc.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des LAG auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.[7] Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b ArbGG und damit nicht auf die verspätete Urteilsabsetzung gestützt werden.

 
Praxis-Tipp

Wird das Urteil nach dem Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung aber noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 72b ArbGG zugestellt, wird sich die Partei entscheiden müssen, ob sie in der Sache Revision einreichen möchte oder sofortige Beschwerde wegen verspäteter Urteilsabsetzung einreichen und vor dem LAG neu verhandeln möchte.

Fehler im Verfahren werden nur dann untersucht, wenn innerhalb der Begründungsfrist Verfahrensrügen erhoben worden sind. Verfahrensrügen sind mithin in der Revisionsbegründung zu erheben. Das gilt nur dann nicht, wenn Verfahrensfehler ausnahmsweise von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Das ist z. B. der Fall, wenn das LAG gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen hat, weil es über einen Anspruch entschieden hat, der gar nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Das Gericht ist vielmehr an die Parteianträge gebunden. Auch wenn mit der Revision ein solcher Verstoß nicht gerügt wird, ist er von Amts wegen zu beachten und das BAG erklärt das Urteil des LAG insoweit für gegenstandslos.[8]

Das BAG überprüft

  • die Einhaltung des gesamten Bundes- und Landesrechts,
  • einschließlich von Rechtsverordnungen,
  • Verwaltungsvorschriften,
  • Gewohnheitsrecht,
  • die Verletzung ausländischen Rechts,
  • von Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder
  • die unmittelbar geltenden Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder
  • des Spruches einer Einigungsstelle.

Geht es um Individualarbeitsverträge, werden Inhalt und Auslegung dessen nicht vom BAG überprüft. Diese Tatsachenfeststellung bleibt dem LAG vorbehalten. Anders ist es nur, wenn typisierte Verträge (Formularverträge) verwendet werden. Solche sind zwar ihrem Inhalt nach auch einzelvertragliche Absprachen, werden aber dennoch auch vom BAG überprüft. Eine Revision hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn das LAG bei der Auslegung Rechtsfehler gemacht hat. Das ist der Fall, wenn Auslegungsregeln missachtet und allgemeine Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder die Pflicht zur vollständigen Verwertung des Tatsachenstoffs verletzt worden sind.

Eine Verletzung materiellen Rechts durch das LAG ist nur dann revisibel, wenn die Entscheidung in ihrem Ergebnis auf diesem Rechtsfehler beruht.

Ist Revision ei...

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