Ist die Revision vom LAG zugelassen worden, kann die Partei, die durch das Urteil in der zweiten Instanz beschwert ist, Revision einlegen.[1]

[1] S. hierzu Arbeitshilfe: Revisionseinlegung.

3.1 Einlegungsfrist

Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt 1 Monat. Die Frist für die Begründung der Revision beträgt 2 Monate.[1]

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung.[2] Die Revisionsbegründungsfrist kann nur einmal bis zu einem Monat verlängert werden.[3]

Im Fall einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Die Revisionsgründungsfrist beginnt in diesem Fall mit der Zustellung der Entscheidung.[4]

Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat die Einhaltung der Frist sorgfältig zu überprüfen. Er wahrt die ihm obliegende Sorgfalt nur dann, wenn er den Ablauf der jeweiligen Frist selbst, und nicht nur Bearbeitungsfristen, notieren lässt und dies überwacht. Aufgrund der Eigenverantwortlichkeit muss der Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelfrist vorgelegt werden, neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die weitere Prüfung der Rechtsmittelbegründungsfrist vornehmen und die ordnungsgemäße Notierung prüfen.[5]

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten gelten gleichermaßen bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Der Versandvorgang ist zu überprüfen. Zu empfehlen ist die Kontrolle des Eingangs der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Das in der Kanzlei zuständige Personal ist entsprechend zu belehren und die Einhaltung stichprobenartig zu kontrollieren.[6]

Bei einer Fristversäumnis ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn der Revisionskläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter ohne sein Verschulden gehindert war die Frist einzuhalten. Nach einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist muss innerhalb der 2-wöchigen Frist ab Behebung des Hindernisses für die Fristeinhaltung die Revision begründet werden.

Die im Antrag auf Wiederseinsetzung darzulegenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.[7]

Ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ersetzt die nachzuholende Prozesshandlung nicht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wäre dann als unstatthaft zurückzuweisen.

3.2 Revisionsanträge

Der in den Vorinstanzen unterlegene Revisionskläger hat die Aufhebung oder Abänderung des Urteils des LAG unter Angabe des Datums und des Aktenzeichens zu beantragen.

Ein Antrag, den Rechtsstreit an das LAG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, ist überflüssig, weil die Zurückverweisung von Amts wegen geboten ist, wenn das Urteil des LAG nach den bisher festgestellten Tatsachen weder bestätigt noch in einem anderen Sinne durch das BAG entschieden werden kann.

Der Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Bei den Anträgen ist die angefochtene Entscheidung des LAG nach Datum und Aktenzeichen genau zu bezeichnen.

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