Dass eine Nichtzulassungsbeschwerde auch mit der Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO begründet werden kann[1], entspricht dem hohen und verfassungsrechtlich geprüften Gewicht der absoluten Revisionsgründe und soll die Lücke zwischen Revisions- und Wiederaufnahmerecht schließen.

Ein absoluter Revisionsgrund ist die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts.[2]

Ob das Gericht ordnungsgemäß besetzt war, ist nach dem Inhalt des Geschäftsverteilungsplans zu beurteilen, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung galt. Wird danach der Grundsatz der gleichen Kammerbesetzung verletzt, weil nach Beginn einer Beweisaufnahme vor der Kammer für weitere Sitzungen diejenigen ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind, die an der Beweisaufnahme mitgewirkt haben, lieg ein absoluter Revisionsgrund vor.[3] Ein Besetzungsverstoß liegt aber gerade nicht vor, wenn gerügt wird, dass die ehrenamtlichen Richter fehlerhaft zugeteilt worden seien, weil sie nicht einer Kammer zugewiesen worden waren. Das Präsidium eines LAG kann in dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan die bei dem Gericht berufenen ehrenamtlichen Richter allen Kammern.[4]

Weitere absolute Revisionsgründe liegen z. B. vor, wenn ein von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossener Richter oder ein für befangen erklärter Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat, der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt wurde oder die Entscheidung nicht mit Gründen versehen war.[5]

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