Die Entscheidung des BAG über die Nichtzulassungsbeschwerde ergeht durch Beschluss. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird.[1] In der Regel findet keine mündliche Verhandlung statt. Es gibt kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BAG, die Revision nicht zuzulassen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BAG wird das Urteil rechtskräftig.[2]

Wird der Beschwerde stattgegeben, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Einer förmlichen Einlegung der Revision bedarf es daher nicht mehr. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.[3]

Hat das LAG den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, kann das BAG abweichend von § 72a Abs. 6 ArbGG in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück verweisen.[4]

Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dient dazu, die anzufechtende Entscheidung revisionsrechtlich überprüfen zu lassen. Dabei ist die Zulassungsentscheidung auf die Gründe beschränkt, die der Nichtzulassungsbeschwerdeführer in seiner Begründung[5] vorbringt und die unter den gesetzlich für die Zulassung der Revision abschließend geregelten Voraussetzungen[6] die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen. Das schließt es aus, die Zulassung der Revision auf solche Gründe zu stützen, die nicht mehr der Überprüfung des Revisionsgerichts unterliegen. Daraus folgt zugleich, dass dann, wenn – wie hier – die anzufechtende Entscheidung des LAG nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erfolgte, solche rechtlichen Aspekte, die bereits Gegenstand der ersten Revisionsentscheidung waren, nicht mehr zur Grundlage von Angriffen im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemacht werden können. Das Berufungsgericht ist nämlich nach einer Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das BAG zugrunde liegt, auch bei seiner erneuten Entscheidung gebunden und hat sie dieser erneuten Entscheidung zugrunde zu legen.[7] Diese Bindung setzt sich in einem weiteren Revisionsverfahren fort. Ebenso wie das LAG ist auch das BAG bei einer erneuten Revisionsentscheidung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts im ersten Verfahren gebunden, soweit sie für die Aufhebung unmittelbar ursächlich war. Etwas anderes gilt nur, soweit die tatsächlichen Feststellungen nicht unverändert bleiben oder wenn die Rechtsprechung des BAG sich zwischenzeitlich geändert hat. Soweit deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde auf Aspekte gestützt wird, die im Rahmen einer erneuten Revisionsentscheidung nach diesen Grundsätzen nicht überprüfbar sind, kann sie nicht zur Zulassung der Revision führen.[8]

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