Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wirkt suspensiv.[1]

Die anzufechtende Entscheidung wird erst dann rechtskräftig, wenn über die Beschwerde abschlägig entschieden ist.

Soweit die bestehende materielle Rechtslage mit einer gerichtlichen Entscheidung des LAG geändert wird, tritt die Änderungswirkung erst mit Rechtskraft der Entscheidung ein. Aufgrund der suspensiven Wirkung der Nichtzulassungsbeschwerde wird damit die materielle Rechtslage erst mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde geändert, weil erst dann die Entscheidung des LAG rechtskräftig wird.

Das Urteil des LAG ist bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nur vorläufig vollstreckbar. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 72a Abs. 4 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 719 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO beantragt werden. Für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nicht nur die Nichtzulassungsbeschwerde Voraussetzung, sondern auch, dass eine etwaige Revision Aussicht auf Erfolg hat. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung scheidet unter anderem aus, wenn die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen könnte.

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