Die Beschwerdeschrift[1] hat die genaue Bezeichnung des Urteils des LAG zu enthalten, gegen das im Ergebnis Revision eingelegt werden soll. Anzugeben sind deshalb:

  • das Rechtsschutzziel, d. h. ein sachgerechter Antrag;
  • das Gericht;
  • Datum und Aktenzeichen der Entscheidung;
  • namentliche Bezeichnung des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.[2]

 
Praxis-Tipp

In der Praxis empfiehlt es sich, die Sollvorschrift wie eine Mussvorschrift zu behandeln und deshalb das anzufechtende Urteil auf jeden Fall beizufügen, um irreparable Fehler zu vermeiden.

Die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) trat zum 1.1.2022 in Kraft.[3] Alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen sind dann per beA einzureichen, die Einhaltung dieser Form ist dann Zulässigkeitsvoraussetzung. Bei Nichteinhaltung wird eine Revisionseinlegung unwirksam sein. Rügeloser Verzicht durch die Gegenseite ist ebenso wenig möglich wie eine Heilung gemäß § 130a Abs. 6 ZPO. Selbst eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird am Organisationsverschulden des Anwalts scheitern, wenn die Nutzung des beA nicht erfolgt.

Störungen bei der Übermittlung per beA sind vom Anwalt unverzüglich glaubhaft zu machen.[4] Ausnahmsweise wird dann der fristwahrende Schriftsatz per Fax oder postalisch eingereicht werden können.

Zu beachten ist, dass die Revisionsbeschwerde als elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss. Sie muss in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form, also in einer texterkannten Form (OCR), zur Weiterbearbeitung bei Gericht im Dateiformat PDF übermittelt werden.

Eine rückwirkende Korrektur bei Formatfehlern kann erfolgen, wenn auf den gemäß § 130a Abs. 6 ZPO, § 46 c Abs. 6 ArbGG unverzüglich zu erteilenden Hinweis des Gerichts die Beschwerde in der geeigneten Form nachgereicht und glaubhaft gemacht wird, z. B. mittels eidesstattlicher Versicherung, dass sie inhaltlich der zuerst eingereichten Beschwerde entspricht.

Bei Nichtbeachtung wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Ein nochmaliger Hinweis durch das Gericht erfolgt nicht.[5]

[3] § 46g ArbGG in der seit dem 1.1.2022 gültigen Fassung.
[4] § 46g Satz 4 ArbGG in der seit dem 1.1.2022 gültigen Fassung.

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