1 Rechtsgrundlagen

Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich für Arbeitsverträge mit Rentnern dieselben Vorschriften wie für Arbeitsverträge mit anderen Personen. Rentnern stehen daher ebenfalls Ansprüche auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen sowie bezahlter Urlaub zu.

 
Achtung

Benachteiligungsverbot

Als sachlicher Grund für eine schlechtere Bezahlung eines Teilzeitarbeitnehmers genügt es nicht, dass er aufgrund seiner früheren hauptberuflichen Betätigung Altersruhegeld bezieht.[1] Die Tätigkeit von Rentnern darf daher nicht schlechter bezahlt werden als bei vergleichbaren Arbeitnehmern, die keine Rente beziehen.

Bei der Ausschreibung und Besetzung von Stellen ist das AGG zu berücksichtigen. Legt der Bewerber es aber geradezu auf eine Absage an, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass es ihm nicht darum ging, die ausgeschriebene Stelle zu erlangen, sondern dass er mit seiner Bewerbung nur die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG schaffen wollte.[2]

2 Altersgrenzen

Im Übrigen stellen weder der tatsächliche Bezug von Renten – gleichgültig welcher Art – noch der Anspruch auf eine Rente wegen Alters für sich genommen einen Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.[1]

 
Achtung

Keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze[2] wird das Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet. Hierfür bedarf es eines Beendigungstatbestands wie etwa einer Altersgrenzenvereinbarung.[3]

Die Altersgrenzenvereinbarung kann sich dabei nicht nur aus einem Individualvertrag ergeben, sondern auch aus einer Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, sind nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters erfolgen soll.[4]

Das gilt auch für entsprechende Vertragsklauseln in einem Individualvertrag.[5]

Soll das Arbeitsverhältnis bereits mit dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente enden, muss eine entsprechende Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt abgeschlossen oder bestätigt werden (§ 41 Satz 2 SGB VI). Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat.

3 Befristung

Eine bei oder nach Erreichen des Renteneintrittsalters getroffene Vereinbarung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, die nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Satz 3 SGB VI fällt, kann sachlich gerechtfertigt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sein, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat und die Befristung einer konkreten, im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung bestehenden Personalplanung des Arbeitgebers dient.[1]

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung die Möglichkeit eines dauerhaften Bezugs von Leistungen aus einer gesetzlichen Altersversorgung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden aufgrund der Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrunds. Sie kann nicht durch eine Ausgleichszahlung des Arbeitgebers oder eine betriebliche Altersversorgung ersetzt werden.[2]

4 Betriebsrente

Der Arbeitgeber ist auch in Bezug auf Betriebsrenten zur Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet. Er kann jedoch bei der freiwilligen Zahlung einer Betriebsrente die Rentner und die Rentenanwärter unterschiedlich behandeln.

 
Praxis-Beispiel

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber freiwillig eine Betriebsrente zahlt, bei deren Berechnung er auch Beschäftigungszeiten zugrunde legt, auf deren Berücksichtigung nach seiner Auffassung kein Rechtsanspruch besteht, diese Begünstigung stichtagsbezogen jedoch nur den Versorgungsempfängern, nicht aber den Versorgungsanwärtern gewährt.[1] Die unterschiedliche Behandlung beider Personengruppen ist aufgrund ihrer unterschiedlichen Situation gerechtfertigt. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt eine entscheidende Zäsur dar und bildet damit einen sachgerechten Anknüpfungspunkt.

[1] BAG, Urteil v. 14.11.2017, 3 AZR 515/16; zur anspruchsbegründenden Wirkung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich des Betriebsrentenrechts s. BAG, Urteil v. 12.8.2014, 3 AZR 764/12.

5 Mitbestimmung

Soll ein Arbeitsverhältnis über eine vertraglich festgelegte Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden, so ist in Unter...

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