4.1.1 Krankenversicherung

In der Krankenversicherung hat der Bezug einer Vollrente wegen Alters Auswirkungen auf den maßgebenden Beitragssatz. Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, besteht für den Rentner kein Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist für die Dauer der Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz für die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt heranzuziehen (Beitragsgruppe 3 zur Krankenversicherung).

Bei Teilrenten wegen Alters ist für die Beiträge aus der Beschäftigung der allgemeine Beitragssatz maßgebend. Der Bezug der Teilrente schließt einen Krankengeldanspruch nicht aus.

4.1.2 Pflegeversicherung

Der Bezug einer Altersrente wirkt sich nicht auf das Versicherungsverhältnis oder den anzuwendenden Beitragssatz aus.

4.1.3 Rentenversicherung

Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab 2017

Arbeitnehmer bleiben weiterhin versicherungspflichtig, wenn sie eine Altersvollrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Sie können damit ihren Rentenanspruch steigern (Beitragsgruppe 1 zur Rentenversicherung).

Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach der Übergangsregelung

Bis zum 31.12.2016 waren Bezieher einer Altersvollrente in einer daneben ausgeübten Beschäftigung in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber musste jedoch den Arbeitgeberanteil entrichten.

Im Rahmen einer Übergangsregelung bleiben Arbeitnehmer, die nach bisherigem Recht durch den Bezug einer Altersvollrente versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, weiterhin versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat weiterhin seinen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu entrichten (Beitragsgruppe 3 zur Rentenversicherung).

 
Hinweis

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit im Rahmen der Übergangsregelung

Der Arbeitnehmer kann die Versicherungsfreiheit durch eine Erklärung abwählen. Die Erklärung ist dem Arbeitgeber abzugeben. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Werden die vollen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, wirkt sich dies rentensteigernd aus.

Beschäftigte Altersvollrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze

In der Rentenversicherung sind beschäftigte Bezieher einer Altersvollrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Allerdings ist nach Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreicht, weiterhin der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung aus dem Arbeitsentgelt zu zahlen (Beitragsgruppe 3 zur Rentenversicherung).[1]

 
Hinweis

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und über diesen Zeitpunkt hinaus arbeiten, können auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Die Erklärung ist gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben und von diesem zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Beschäftigte Teilrentner wegen Alters

Beim Bezug einer Teilrente wegen Alters tritt keine Versicherungsfreiheit ein. Von dem Arbeitsentgelt sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu zahlen.

Werden die genannten Personen zusätzlich wegen eines anderen Tatbestands versicherungsfrei in der Rentenversicherung, so hat der Arbeitgeber keinen Beitragsanteil zu entrichten.

Besteht jedoch Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (auch im Privathaushalt), hat der Arbeitgeber zwar keinen Beitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI zu entrichten. An die Stelle dieses Beitragsanteils tritt aber der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung bei geringfügig entlohnter Beschäftigung i. H. v. 15 % bzw. 5 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung.[2]

4.1.4 Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung bewirkt die Altersrente grundsätzlich keine Änderung der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Hier wird der Arbeitnehmer erst mit Ablauf des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze vollendet, versicherungsfrei. Nach Ablauf des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze vollendet hat, muss er keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr entrichten.

Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung ist zu entrichten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze vollendet hat, weiterhin den Arbeitgeberanteil des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

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