Soll ein Arbeitsverhältnis über eine vertraglich festgelegte Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden, so ist in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen.[1] Auch ein solcher Fall ist eine "Einstellung" im Sinne dieser Bestimmung.[2]

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