Eine bei oder nach Erreichen des Renteneintrittsalters getroffene Vereinbarung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, die nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Satz 3 SGB VI fällt, kann sachlich gerechtfertigt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sein, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat und die Befristung einer konkreten, im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung bestehenden Personalplanung des Arbeitgebers dient.[1]

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung die Möglichkeit eines dauerhaften Bezugs von Leistungen aus einer gesetzlichen Altersversorgung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden aufgrund der Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrunds. Sie kann nicht durch eine Ausgleichszahlung des Arbeitgebers oder eine betriebliche Altersversorgung ersetzt werden.[2]

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