Altersrentner können trotz Rentenbezugs ein steuerliches Dienstverhältnis oder auch mehrere Dienstverhältnisse eingehen und daraus Arbeitslohn beziehen. Lohnsteuerlich hat dies keine besonderen Folgen, der Arbeitslohn unterliegt nach den allgemeinen Regelungen dem Lohnsteuerabzug. Gleiches gilt, wenn der Rentner daneben vom früheren Arbeitgeber eine Betriebsrente oder eine Werkspension bezieht. Dem beschäftigten Altersrentner obliegen die üblichen Pflichten eines Arbeitnehmers. Danach hat er dem Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale für einen Abruf der ELStAM bei der Finanzverwaltung mitzuteilen:

  • Steuer-Identifikationsnummer,
  • Geburtsdatum,
  • Mitteilung, ob es sich um eine Hauptbeschäftigung (erstes Dienstverhältnis) oder um eine Nebenbeschäftigung (weiteres Dienstverhältnis) handelt.

Handelt es sich um eine Nebenbeschäftigung, muss der Arbeitgeber wissen, ob und ggf. in welcher Höhe ein vom Finanzamt festgestellter Freibetrag bei Steuerklasse VI abgerufen werden soll.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anmelden, die o. g. Angaben für die Lohnsteuererhebung sowie die abgerufenen ELStAM im Lohnkonto aufzeichnen und den Lohnsteuerabzug nach den abgerufenen ELStAM durchführen.

Liegen die Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung vor, z. B. bei geringfügig entlohnter Beschäftigung oder Aushilfstätigkeit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erheben.

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