BMF, 18.6.2013, IV C 1 - S 2252/07/0001 :023

Bezug: BMF-Schreiben vom 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001; DOK 2009/0637786 (BStBl 2009 I S. 1172)

Zu der Frage, wie der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Kapitalauszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der laufenden Rentenzahlung zu ermitteln ist, gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Die laufende Rentenzahlung unterliegt gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Hierbei wird u. a. berücksichtigt, dass mit der Rentenzahlung auch eine Rückzahlung der zum Aufbau der Anwartschaft aus dem versteuerten Einkommen eingesetzten Beiträge erfolgt.

Zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zählt die Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung, soweit sie nicht in Form einer lebenslangen Leibrente erbracht wird. Dies gilt insbesondere, wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch nach einer Kündigung oder Teilkündigung des Versicherungsvertrages durch Auszahlung des Zeitwertes der Versicherung abgegolten wird.

Wie der Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG im Falle einer Teilkapitalauszahlung einer Rentenversicherung zum Ende der Ansparphase zu berechnen ist, ergibt sich aus Rz. 64 des BMF-Schreibens vom 1.10.2009.

Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase der Rentenversicherung, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, dass in den bis zum Zeitpunkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge enthalten sind. Diese ergeben sich in pauschalierender Form aus der Differenz zwischen dem bisher ausgezahlten Rentenbetrag und dem für diese Rentenzahlung anzusetzenden Ertragsanteil. Der so ermittelte Betrag ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG als bereits verbrauchte Beiträge zu berücksichtigen.

Die anteilig entrichteten Beiträge sind dabei wie folgt zu ermitteln:

Versicherungsleistung x (Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge - Differenz aus Rentenzahlungen bis zum Auszahlungszeitpunkt und kumuliertem Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen)
Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt
Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt   24.000 EUR
Teilauszahlung von 50 % des Zeitwertes der Versicherung   12.000 EUR
Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge   20.000 EUR
bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten   65
Ertragsanteil der Rente in Prozent   18
Monatliche Rente   100 EUR
Dauer des Rentenbezuges bis zur Teilauszahlung in Monaten   60
Summe der Rentenzahlungen   6.000 EUR
Kumulierter Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen   1.080 EUR
       
Anteilig entrichtete Beiträge:    
  12.000x (20.000 - 4.920) = 7.540 EUR  
  24.000  
Berechnung des Unterschiedsbetrages: 12.000 EUR - 7.540 EUR = 4.460 EUR
     
Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG:   4.460 EUR

Soweit der Unterschiedsbetrag bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung abweichend von diesem Schreiben entsprechend der Rz. 61 – 64 des BMF-Schreibens vom 1.10.2009 (BStBl 2009 I Seite 1172) berechnet wurde, wird dies für Teilauszahlungen vor Veröffentlichung dieses Schreibens nicht beanstandet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 768

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