Sind Beiträge zum Ausgleich oder zur Verringerung einer Rentenminderung gezahlt worden, ist die Erstattung dieser Beiträge grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Dies gilt auch, wenn

  • die Altersrente entgegen der Absichtserklärung nicht vorzeitig in Anspruch genommen wird oder
  • die Beitragszahlung zu hoch war, weil die Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig (also mit einem geringeren Rentenabschlag) in Anspruch genommen wird oder
  • die prognostisch zugrunde gelegten Beitragszeiten zu hoch oder zu gering waren und sich nun zum Rentenbeginn ein tatsächlich höherer oder geringerer Ausgleichsbedarf ergibt.

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