Eine Ausgleichszahlung kann längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze vorgenommen werden. Seit dem 1.7.2017 gibt es weitere Einschränkungen hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu dem eine Beitragszahlung zum Abschlagsabkauf zulässig ist. So ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig, wenn das Ziel der Ausgleichszahlung, d. h. der Rückkauf der Rentenabschläge auf Grundlage einer entsprechend erteilten Auskunft, nicht mehr im Vordergrund steht. Eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich, ab dem Versicherte

  1. die abschlagsbehaftete Altersrente, für die die entsprechende Auskunft erteilt wurde, nicht beansprucht haben oder
  2. eine andere abschlagsbehaftete Altersrente mit einem früheren Rentenbeginn in Anspruch nehmen oder
  3. eine Altersrente ohne Abschläge beziehen können.

In den Fällen nach Nrn. 1 und 2 könnte ggf. eine neue Auskunft, die einen anderen abschlagsbehafteten Rentenbeginn zugrunde legt, Grundlage für eine Ausgleichszahlung sein.

 
Praxis-Beispiel

Nichtinanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente

Eine am 2.5.1961 geborene Versicherte beabsichtigt nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig die Altersrente für langjährig Versicherte[1] zu beanspruchen und beantragte im Jahr 2022 beim RV-Träger eine Auskunft für den Abkauf der Rentenabschläge. Rentenbeginn für die Altersrente nach § 236 SGB VI wäre der 1.6.2024 und es ergäben sich Rentenabschläge von 12,6 % (42 Monate vorzeitiger Altersrentenbezug).

Ergebnis: Wird die Ausgleichszahlung nicht bis zum 31.5.2024 geleistet, entfällt ab 1.6.2024 das Recht zur Beitragszahlung auf Grundlage der im Jahr 2022 erteilten Auskunft. Ggf. könnte die Versicherte eine neue Auskunft beantragen, wenn sie z. B. erklärt, erst nach Vollendung des 64. Lebensjahres, also zum 1.6.2025, vorzeitig in Altersrente zu gehen (dann 9,0 % Rentenabschläge, 30 Monate vorzeitiger Altersrentenbezug).

 
Praxis-Beispiel

Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente

Ein am 2.5.1960 geborener Versicherter beabsichtigt nach Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig die Altersrente für langjährig Versicherte[2] zu beanspruchen und beantragte im Jahr 2021 beim RV-Träger eine Auskunft für den Abkauf der Rentenabschläge. Rentenbeginn für die Altersrente nach § 236 SGB VI soll der 1.6.2025 sein und es ergäben sich Rentenabschläge von 4,8 % (16 Monate vorzeitiger Altersrentenbezug).

Zwischenzeitlich liegt seit 10.7.2023 eine Schwerbehinderung (GdB von 50) vor und es besteht ab 1.8.2023 Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI, die ab 1.10.2024 abschlagsfrei bezogen werden kann.

Ergebnis: Wird die Ausgleichszahlung nicht bis zum 30.09.2024 geleistet, entfällt ab 1.10.2024 das Recht zur Beitragszahlung auf Grundlage der im Jahr 2021 erteilten Auskunft. Es besteht ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente.

Nimmt der Versicherte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestmöglich bereits ab 1.8.2023 – also vor dem Zeitpunkt des möglichen abschlagsfreien Bezugs – in Anspruch, entfällt bereits ab diesem Zeitpunkt das Recht zur Beitragszahlung auf Grundlage der im Jahr 2021 erteilten Auskunft. Es kann aber eine erneute Auskunft zur Beitragszahlung eingeholt werden, bezogen auf die abschlagsbehaftete Altersrente nach § 236a SGB VI (hier Abschlag 4,2 % bei einem Rentenbeginn am 1.8.2023). Endzeitpunkt für eine Beitragszahlung wäre dann das Erreichen der Regelaltersgrenze im September 2026.

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